27.04.2022 - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Dienstag, dass die Vorabprüfung hochgeladener Inhalte zwar die Grundrechte einschränkt, aber gerechtfertigt sei. Damit wiesen die Richter die Klage Polens gegen den umstrittenen Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie ab.
von Frauke Schobelt
Online-Dienste wie Youtube, Instagram, Facebook & Co. müssen laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
weiterhin das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte verhindern, auch mit dem Einsatz von Upload-Filtern. Das EU-Recht sehe "angemessene Garantien" vor, um dabei unverhältnismäßige Eingriffe in die Meinungs- und die Informationsfreiheit zu verhindern, heißt es in der Begründung der Luxemburger Richter. Dies stelle "das angemessene Gleichgewicht zwischen diesem Recht und dem Recht des geistigen Eigentums sicher" (Rechtssache C-401/19
).
Hintergrund ist die umstrittene Urheberrechtsreform von 2019 (DSM-Richtlinie), gegen die damals Zehntausende auf die Straße gegangen sind. Demnach müssen Internetdienste für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke haften und werden so verpflichtet, vermeintliche Urheberrechtsverletzungen noch vor dem Upload zu unterbinden. Sie können sich jedoch von dieser Haftung befreien, indem sie die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte vorab "aktiv überwachen". Kritiker sehen in der Verwendung von damit notwendigen Upoad-Filtern jedoch eine Beschneidung der Meinungsfreiheit und fürchten Zensur. Laut dem Urteil der Luxemburger Richter ist die EU-Urheberrechtsreform jedoch rechtmäßig. Sie zwinge die Dienste, auf "Instrumente zur automatischen Erkennung und Filterung zurückzugreifen", um eine vorherige Kontrolle durchführen zu können.
Allerdings nimmt der Gerichtshof auch die Inhaber von Urheberrechten in die Pflicht: Voraussetzung sei, dass die Plattformen von Rechteinhabern auch die "einschlägigen und notwendigen Informationen" über geschützte Werke erhalten haben.
Polen sieht dagegen im Artikel 17 "eine erhebliche Bedrohung" der Meinungsfreiheit. Dies könne dazu führen, dass Regelungen erlassen werden, die einer "vorbeugenden Zensur ähneln". Die Luxemburger Richter verweisen dagegen auf ergänzende und vorhandene Regelungen, die ein sogenanntes Overblocking - das Sperren rechtmäßig hochgeladener Inhalte - verhindern sollen. Plattformen dürften demnach keine Filter einsetzen, die nicht zuverlässig zwischen geschützten und rechtmäßig hochgeladenen Inhalten unterscheiden. Auch könnten Nutzer gegen Online-Dienste vorgehen, wenn diese rechtmäßige Inhalte sperren. Gesonderte Vorgaben gebe es zudem für Parodien, Memes oder Nachahmungen bestimmter Inhalte, sogenannte Pastiches.
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