25.03.2022 - Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umfasst die Urheberrichtlinie auch Online-Speicherplätze wie Cloud-Dienste. Eine österreichische Verwertungsgesellschaft hatte gegen einen deutschen Cloud-Dienst geklagt.
von Frauke Schobelt
Der EuGH
hat in seinem Urteil (Rechtssache C-433/20
) entschieden, dass auch Anbieter von Cloud-Computing von der Privatkopie-Ausnahme der Urheberrechtsrichtlinie erfasst sind. Die Richtlinie verlange, dass Rechteinhaber auch für Musik, Filme oder Fotos, die auf Clouds gespeichert werden, einen gerechten Ausgleich erhalten müssen. Dies bedeute allerdings nicht zwangsläufig, dass Cloud-Anbieter auch eine Pauschalabgabe an die Rechteinhaber zahlen müssen, sofern diese auf anderem Wege kompensiert werden. Wie dies genau geregelt wird, müssten die Mitgliedstaaten entscheiden.
Grundlage war eine Klage der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana
gegen die Strato AG, einen deutschen Anbieter von Clouddiensten. In der Gesellschaft haben sich KomponistInnen, MusiktextautorInnen und Musikverleger in Österreich zusammengeschlossen. Sie verlangt die Zahlung einer Speichermedienvergütung nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz. Denn der darin verwendete Begriff "Speichermedien jeder Art" erfasse auch das Überlassen von Speicherplatz in einer Cloud.
Laut Strato gelte dies jedoch nur für physische Speichermedien, nicht aber für Online-Speicherplatz. Auch hätten die österreichischen Nutzer bereits eine Urheberrechtsabgabe für die Geräte wie Smartphone, PC oder Tablets gezahlt, mit denen Inhalte überhaupt erst in die Cloud geladen werden könnten. Eine zusätzliche Speichermedienvergütung für Cloud-Speicher würde zu einer mehrfachen Abgabenpflicht führen. In erster Instanz hatte das Handelsgericht Wien die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Wien legte diese Frage jedoch zur Entscheidung dem EuGH vor.
"Die Speichermedienvergütung ist eine wichtige Einnahmequelle für UrheberInnen, deren Werke viel und gerne genutzt werden. Mit diesem Urteil werden nun endlich auch zeitgemäße Nutzungsarten über die Cloud berücksichtigt", erklärt Austro-Mechana Geschäftsführer Gernot Graninger
in einer Stellungnahme. Die Klarstellung des EuGH sei nicht nur für Österreich, sondern für alle Kunstschaffenden und KünstlerInnen in der EU sehr bedeutend.
Bislang wurde die Speichermedienvergütung nur auf Speicher, die sich in Endgeräten wie Mobiltelefonen, Computern und Tablets befinden, sowie auf Trägermaterialen wie USB-Sticks, CD-R oder Speicherkarten eingehoben. Der zu zahlende Betrag richtet sich nach der Nutzung und Größe des Speichers und beträgt zwischen einigen Cents für CD-R und wenigen Euro für Computerfestplatten. Für Privatkopien von Musik, Film oder Fotos auf Clouds wurde aber bislang nichts an die Austro Mechana gezahlt. Sie erhebt die Speichermedienvergütung von den Händlern der Geräte und Trägermaterialien in ganz Österreich. Wie genau die Austro Mechana die Vergütung für Privatkopien in Cloud-Diensten nun erlangen darf und in welcher Höhe, muss das vorlegende Oberlandesgericht Wien im fortgesetzten Berufungsverfahren klären.
Mischenrieder Weg 18
82234 Weßling
Tel.: +49 (0) 89-57 83 87-0
Fax: +49 (0) 89-57 83 87-99
E-Mail: info@onetoone.de
Web: www.hightext.de