von DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.
Kein "zweites" Widerrufsrecht nach Ablauf eines Probe-Abonnements
Das Verbrauchern gesetzlich zustehende Widerrufsrecht entsteht nicht erneut, wenn sich ein Vertrag nach Ablauf eines kostenlosen Probe-Abos automatisch verlängert - so der EuGH.
Ein Verbraucher schloss online ein 30-tägiges, kostenloses Probeabonnement ab. Das Abonnement setzte sich als kostenpflichtiges Abonnement fort, wenn der Verbraucher es innerhalb des Probezeitraums nicht kündigte. Der EuGH entschied, dass nach dem Ablauf des Probeabonnements dem Verbraucher kein erneutes, damit "zweites" Widerrufsrecht zustehe. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts sei es nämlich, dem Verbraucher hinreichend Bedenkzeit zu geben, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich vertraglich binden möchte. Dies sei bereits durch das während des Probeabonnements bestehende Widerrufsrecht gewährleistet. Eines erneuten Widerrufsrechtes bedürfe es daher nicht.
Dies gilt, wie auch der EuGH betont, selbstverständlich nur, wenn bei Abschluss des Probe-Abonnements klar, verständlich und ausdrücklich über die spätere Kostenpflichtigkeit des Abos sowie das Widerrufsrecht informiert wird.
EuGH, Urt. v. 05.10.2023, Az. C-565/22
Prof. Stefan Engel, Partner bei DLA Piper
Bild: DLA Piper
Grünes Licht für ungefragte Werbebriefe
Das OLG Stuttgart entschied, dass der Versand personalisierter Werbebriefe an (potenzielle) Kunden auch ohne dessen Einwilligung keinen Verstoß gegen die DS-GVO darstellt.
Der Kläger, der weder eine Einwilligung der Datenübermittlung erteilt hatte noch Kunde des werbenden Unternehmens war, verlangte unter anderem Schadensersatz wegen adressierter Werbepost - jedoch ohne Erfolg. Das Gericht argumentierte, dass eine Einwilligung oder eine bestehende Kundenbeziehung nicht erforderlich sei, da bei adressierter Werbepost das berechtigte wirtschaftliche Interesse des Unternehmens an der Neukundengewinnung überwiege.
Doch Vorsicht: diese Grundsätze lassen sich natürlich nicht auf die elektronische Post übertragen. Im Gegenteil: ungefragt versendete E-Mails zu Werbezwecken sind regelmäßig als unzumutbare Belästigung einzustufen und damit unzulässig.
OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 02.02.2024, Az. 2 U 63/22
Merle Heine, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei DLA Piper
Bild: DLA Piper
Online-Kündigung auch ohne telefonische Bestätigung wirksam
Unternehmen dürfen eine Online-Kündigung nicht von einer telefonischen Bestätigung durch den Kunden abhängig machen - jedenfalls dann nicht, wenn eine Authentifizierung des Kündigenden auf demselben Kommunikationsweg möglich gewesen wäre, wie die Kündigung erfolgt ist.
Nachdem ein Verbraucher seinen Vertrag über den mittlerweile auch gesetzlich vorgesehenen Button kündigte, erhielt er von dem Unternehmen die Mitteilung, er möge seine Kündigung binnen 14 Tagen telefonisch bestätigen, ansonsten bleibe das Vertragsverhältnis unverändert bestehen. Das Unternehmen führte an, ohne die telefonische Rückbestätigung der Kündigung bestünde das Risiko, dass unberechtigte Dritte den Vertrag hätten gekündigt haben können. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht, sondern sah hierin vielmehr eine unzulässige, weil irreführende Handlung. Zwar darf das Unternehmen grundsätzlich Maßnahmen zur Authentifizierung der Kunden treffen, soweit diese erforderlich sind. Diese Maßnahmen müssen dann aber über den vom Verbraucher selbst gewählten Kommunikationskanal erfolgen. Dieser hatte hier seine E-Mail-Adresse hinterlegt, sodass auch ein einfacher Bestätigungslink zur Identifizierung möglich gewesen wäre.
LG Koblenz, Urt. v. 27.02.2024, Az. 11 O 12/23