14.06.2023 - Grundsätzlich haben auch Online-Shops bei eBay dafür zu sorgen, dass ihre Website stets alle erforderlichen Angaben enthält. Anders kann es sich verhalten, wenn eine ursprünglich vorgehaltene Angabe aufgrund von nicht selbst verantworteten, technischen Probleme wieder entfällt.
von DDV Deutscher Dialogmarketing Verband
Dies kann der Betreiberin des Online-Shops nicht angelastet werden, wenn sie alles Erforderliche zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes ihrer Webseite getan hat. Dazu hat das OLG Schleswig
entschieden, dass unter diesen Umständen von dem Shop-Betreiber nicht mehr als eine monatliche Überprüfung verlangt werden kann.
Die Beklagte betreibt bei eBay
einen Online-Shop für Duftkerzen. Sie hatte sich im Rahmen einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, auf ihrer Webseite einen klickbaren Link zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) zu setzen. Der Kläger stellte fest, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ein solcher Link auf der Webseite der Beklagten fehlte und beanstandete daraufhin einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Beklagte alles Erforderliche getan habe, um ihrer Verpflichtung aus der Unterlassungsvereinbarung nachzukommen. So habe die Beklagte nicht nur den klickbaren OS-Link auf ihrer Website eingerichtet, sondern diesen auch auf seine Funktionsfähigkeit alle zwei bis sechs Wochen von zuverlässigen Mitarbeitern überprüfen lassen.
Jedenfalls aber musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Angaben auf der Webseite geändert werden; technische Fehler bei eBay sind zwar möglich, aber in der Praxis doch eher selten. Daher sei eine monatliche Kontrolle ausreichend. Das Gericht ließ allerdings offen, ob die Pflicht zur einmonatigen Überprüfung der Funktionalität des OS-Links auch pauschal für alle anderen Angaben auf einer Webseite gilt. Es hat aber festgestellt, dass sich der Umfang der Kontrollpflicht nach der Bedeutung der jeweiligen Pflichtangabe für den Geschäftsverkehr und für den Schutz der Verbraucher richtet.
Wichtig ist in der Praxis zur Beachtung vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen jedenfalls, die Mitarbeiter (u.a. aus Nachweisgründen) schriftlich darüber zu informieren, wie entsprechende Vorgaben umzusetzen und wie oft regelmäßige Kontrollen vorzunehmen sind. Zudem sollte jede Kontrolle durch die Mitarbeiter nachweisbar dokumentiert werden.
OLG Schleswig, Urt. v. 9. März 2023 - Az.: 6 U 36/22
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