Trotz DSGVO-Zeiten sind Gewinnspiele immer noch ein gutes Mittel, um Aufmerksamkeit und Interaktionen zu erzeugen. Allerdings sollten Marketingentscheider unbedingt auf die gefährlichsten vier Fallstricke bei der Durchführung achten:
1. Teilnahmeberechtigte
Der Veranstalter kann den Kreis der Teilnahmeberechtigten festlegen und damit einschränken. Grundsätzlich kann man jeden teilnehmen lassen, bei Minderjährigen könnte sich aber bei größeren Preisen die Übereignung schwierig gestalten. Üblich, aber nicht zwingend, ist ein Ausschluss der Mitarbeiter des Veranstalters, um eine Objektivität zu gewährleisten. Eine Beschränkung des Teilnehmerkreises sollte auf sachlichen Gründen beruhen und nicht diskriminierend sein.
Rechtssichere Beispielformulierung:
"Teilnehmen kann jede(r) Volljährige, ausgenommen Mitarbeiter der Muster GmbH."
Der Veranstalter kann bei Online-Gewinnspielen eine Teilnahme durch Gewinnspielroboter ausschließen. Zum einen rein faktisch dadurch, dass in die Eingabemaske eine bestimmte Zahlen- oder Buchstabenkombination einzugeben ist, die der Teilnehmer einer nicht oder nur schwer maschinenlesbaren Einblendung entnimmt. Das dürfte am effektivsten sein. Man kann aber auch rechtlich derartige Teilnehmer ausschließen.
Rechtssichere Beispielformulierung:
"Eine Teilnahme über Gewinnspiel-Agenturen oder sonstige Dritte, die den Teilnehmer bei einer Vielzahl von Gewinnspielen anmelden, ist ausgeschlossen."
2. Teilnahmemöglichkeiten
Es ist darauf hinzuweisen, wie eine Teilnahme zu erfolgen hat, also ob telefonisch oder per Postkarte, durch Ausfüllen eines Internetformulars etc. Bei einer Teilnahme per Telefon sind die Kosten des Anrufs aus dem Festnetz (nicht mehr als für einen Brief, also 0,55 EUR) sowie evtl. abweichende Kosten bei einem Anruf aus dem Mobilfunknetz anzugeben (bei 0180er Nummern muss auf den Mobilfunkhöchstpreis hingewiesen werden, aktuell 42 Cent pro Minute für Service-Dienste).
Nach dem wettbewerbsrechtlichen Koppelungsverbot durfte bisher die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden, § 4 Nr. 6 UWG.
Hierunter fiel schon bisher nicht, durch ein redaktionelles Preisrätsel in Zeitungen und Zeitschriften auf das Lösungswort zu kommen, welches sodann einzusenden war. Das erforderte vom Teilnehmer keinen Kauf des Magazins. Musste für die Teilnahme ein Coupon von der Produktverpackung ausgeschnitten und eingesandt werden, so war es üblich, immer auch eine alternative Teilnahmeform, am besten per Postkarte, vorzusehen.
§ 4 Nr. 6 UWG ist allerdings wegen seines generellen, nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abstellenden, Verbots mit der EU-Richtlinie 2005/29/EG unvereinbar und daher einschränkend auszulegen, bis eine Änderung durch den deutschen Gesetzgeber erfolgt ist.
Es ist bis dahin im Einzelfall zu prüfen, ob die Kopplung von Gewinnspiel und Kauf als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen ist. Das kann der Fall sein, wenn über die Gewinnchancen in die Irre geführt wird, die Teilnahmebedingungen nicht transparent gestaltet sind oder wenn von dem gekoppelten Gewinnspielangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers vollständig in den Hintergrund tritt. Regelmäßig wird die kleine Chance auf einen Gewinn die Entscheidungsfreiheit eines angemessen gut unterrichteten sowie angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers nicht ausschalten.
Eine Leserbefragung oder sonstige Umfrage kann mit einem Gewinnspiel in der Weise gekoppelt werden, dass sich nur Umfrageteilnehmer am Gewinnspiel beteiligen können, um eine Motivation zur Beantwortung der Fragen zu schaffen. Auf die getrennte Datenverwendung ist dabei hinzuweisen.
Rechtssichere Beispielformulierung:
"Die Auswertung der Umfrage erfolgt anonymisiert. Ihre Adressdaten werden nur für die Durchführung des Gewinnspiels verwendet und danach gelöscht."
Allein im Internet angebotene Gewinnspiele sind möglich. Muss man für das Lösungswort aber eine Zeitschrift lesen, sollte man auch im Heft eine alternative Teilnahme per Postkarte vorsehen und nicht nur auf das Internet verweisen.
3. Teilnahmeschluss
In den Teilnahmebedingungen ist der Teilnahme-/Einsendeschluss anzugeben.
Rechtssichere Beispielformulierung:
"Teilnahmeschluss ist der 31.12.2019."
4. Gewinnermittlung
Die Art der Gewinnermittlung wird oft nicht genannt, ist aber eine Pflichtangabe. Hier genügt es bereits, von "Verlosung" oder von "das Los entscheidet" etc. zu sprechen.
Rechtssichere Beispielformulierung:
"Der Gewinn wird unter allen Teilnehmern mit der richtigen Antwort ausgelost."
Ralf Rösler
Bild: Keine Info
ONEtoONE-AutorRalf Rösler
ist selbstständiger Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter in Bielefeld. Er ist spezialisiert auf Wirtschaftsvertragssrecht, Urheberrecht und Datenschutz.