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Recht

Oberlandesgericht erklärt Werbeblocker für zulässig

Douglas will seine Produkte künftig auch über TV vertreiben (Bild: Bild: pinonepantone / Fotolia.com)
Douglas will seine Produkte künftig auch über TV vertreiben

18.08.2017 - Wie das Münchner Oberlandesgericht kürzlich entschieden hat, darf das Kölner Unternehmen Eyeo seinen Werbeblocker AdBlock Plus weiter anbieten. Geklagt hatten die Süddeutsche Zeitung, ProSiebenSat.1 und IP Deutschland.

von Svenja Tasch

Die Medienkonzerne befinden sich schon seit geraumer Zeit im gerichtlichen Streit mit dem Unternehmen Eyeo. Sie hatten Eyeo einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorgeworfen und Schadenersatz verlangt. Mit dem verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht München die Berufungen der drei Medienhäuser nun zurückgewiesen. Das Kölner Unternehmen darf somit seinen Werbeblocker AdBlock Plus weiter anbieten. Auch das umstrittene Geschäftsmodell, Werbung durch den Eintrag in eine sogenannte "Whitelist" gegen Geld wieder zu ermöglichen, halten die Münchner Richter für rechtmäßig.

Eyeo vertreibt seit 2011 die für den Nutzer unentgeltliche Open-Source-Software "AdBlock Plus", die der Unterdrückung von Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite dient. Dabei besitzt das Programm selbst keine eigene Filter-Funktionalität, sondern muss mit Vorgaben ergänzt werden, welche Inhalte blockiert werden sollen. Diese sind in sogenannten Blacklists enthalten, die dem Nutzer vorgeschlagen werden.

Der Adblocker ist nach dem Download so voreingestellt, dass Werbung, die nach seinen Kriterien als nicht störend eingestuft wird ("Whitelist"), angezeigt werden kann. Jeder Webseitenbetreiber hat die Möglichkeit, am "Whitelisting" teilzunehmen und seine Seiten von Eyeo freischalten zu lassen. Von Betreibern größerer Webseiten verlangt Eyeo dafür allerdings eine Lizenzzahlung.

Zudem erklärte das Gericht: "Die von einer der Klägerinnen geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche scheitern daran, dass die Verwendung von Werbeblockern durch die Nutzer nicht rechtswidrig ist. Denn indem die Klägerin den Nutzern den ungehinderten Zugang zu ihrem Internetauftritt bei Nutzung des Werbeblockers eröffnet lässt und lediglich die Bitte geäußert hat, auf die Verwendung von Werbeblockern zu verzichten, liegt aus der Sicht der Nutzer eine (schlichte) Einwilligung vor." Da bereits eine abweichenden Entscheidung des OLG Köln zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen vorliegt, hat das OLG München die Möglichkeit einer Revision zugelassen. (st)

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