DDV Rechtskolumne

11.09.2023 - Mehrere Kündigungs­möglichkeiten auf einer Webseite zulässig
- Der Bestellbutton in der Rechtspraxis
- Ein durch Cold Call zustande gekommener Vertrag ist wirksam

von DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.

Mehrere Kündigungs­möglichkeiten auf einer Webseite zulässig

Allerdings hat die gesetzliche Vorgabe keine beschränkende Wirkung: Neben dem gesetzlich verpflichtenden Kündigungsbutton darf also eine weitere Möglichkeit zur Beendigung des Vertrages angeboten werden.

So kann ein Unternehmer im Rahmen seines Online-Kündigungsverfahrens eine alternative Kündigungsmöglichkeit über das Kundenkonto zur Verfügung stellen, solange die gemäß § 312k BGB erforderliche Bestätigungsseite und Schaltfläche "Jetzt kündigen" weiterhin vorhanden sind und diese unmittelbar und leicht zugänglich sind. Die Einrichtung eines zusätzlichen "Kündigungs-Assistenten" im Kundenkonto begegnet damit keinen Bedenken (LG Koblenz, Urt. v. 7. März 2023 - Az.: 11 O 21/22).

Der Bestellbutton in der Rechtspraxis

Bei der Beschriftung des gesetzlich verpflichtend einzurichtenden Bestellbuttons auf einer Online-Verkaufsplattform sollte auf Kreativität verzichtet werden. "Mit ... (Zahlungsmittel) bezahlen" oder "Bezahlen mit ... (Zahlungsmittel)" entspricht nach Ansicht des Landgerichts in Hildesheim nicht den gesetzlichen Anforderungen gem. § 312j Abs. 3 BGB (Urt. v. 7. März 2023 - Az.: 6 O 156/22). Die gesetzlich vorgesehene Musterformulierung lautet "zahlungspflichtig bestellen". Bei Abweichungen muss aus der Beschriftung des Bestellbuttons eindeutig hervorgehen, dass sich der Verbraucher mit Anklicken des Buttons zu einer Zahlung verpflichtet. Die streitigen Formulierungen können auch so verstanden werden, dass mit dem Klick lediglich das gewählte Zahlungsmittel bestätigt werden soll. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Eindeutigkeit.

Die Bestellbutton-Pflicht gilt auch dann, wenn einem Verbraucher in einer standardisierten E-Mail ein Angebot zur Beendigung des Vertrages unterbreitet wird (AG Köln, Urt. v. 13. Februar 2023 - Az.: 133 C 189/22). Zwar gilt die Bestellbutton-Pflicht ausweislich des Gesetzeswortlauts nur für den Online-Vertragsschluss, doch ist sie nach Ansicht des Kölner Amtsgericht auch auf das Angebot einer Vertragsbeendigung im Rahmen einer standardisierten E-Mail analog anzuwenden. Dementsprechend muss eine standardisierte E-Mail, die die Möglichkeit einräumt, den Vertrag mit Klicken eines Buttons zu stornieren, eine mit dem Bestellbutton vergleichbare Schaltfläche mit allen erforderlichen Informationen enthalten und aus der Beschriftung muss eindeutig hervorgehen, dass mit dem Klick unmittelbar der Vertrag beendet wird.

Was beim gleichzeitigen Abschluss zweier Verträge zu geschehen hat, wurde in Berlin geklärt: Zwei getrennte Bestellbuttons sind erforderlich (LG Berlin, Urt. v. 23. März 2023 - Az.: 67 S 9/23). Der Unternehmer muss seinen Hinweispflichten nach § 312j Abs. 3 BGB für jedes Vertragsverhältnis gesondert gerecht werden, auch wenn das umständlich ist. Für beide Verträge muss jeweils ein Bestellbutton mit eindeutiger Formulierung eingerichtet werden. Die Aufschriften "Weiter" oder "weiter mit P. kostenlos" genügen diesen Anforderungen nicht.

Ein durch Cold Call zustande gekommener Vertrag ist wirksam

Eine für die Praxis wichtige Frage ist erstmals und auch noch positiv beantwortet worden: Ein infolge eines unerbetenen Werbeanrufs fernmündlich geschlossener Vertrag ist grundsätzlich wirksam; er kann aber (wie sonst auch) angefochten werden, wenn der Angerufene einem Inhaltsirrtum unterliegt.

Wenn beide Vertragsparteien Unternehmer sind, ist ein Vertrag, der im Rahmen eines "Cold Calls" - ein Werbeanruf, mit dem der Angerufene nicht gerechnet hat - zustande gekommen ist, grundsätzlich wirksam. Doch wenn der Angerufene aufgrund der Überforderungssituation einem Inhaltsirrtum unterliegt - insbesondere, wenn er davon ausging, dass es bloß um die Modifizierung eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses geht -, berechtigt ihn dies zur Anfechtung des Vertrages (AG Lörrach, Urt. v. 25. Mai 2023 - Az.: 3 C 444/22).

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