21.01.2003 - Von Hans Markus Wulf
Die Bedeutung von Handelsplattformen im Internet wird für kleine wie große Anbieter auch in Zukunft zunehmen. Was viele nicht wissen: Bestimmte Angaben über den Anbieter müssen für die Besucher der Seite problemlos zugänglich sein. Ansonsten kann es teuer werden.
Egal, ob der Download von Online-Games, das Angebot von Online-Shops oder die Möglichkeiten des Online-Banking: Jeder, der im Internet geschäftsmäßig etwas anbietet und Informationen dazu bereitstellt, gilt im juristischen Sinne als so genannter Anbieter von Telediensten.
Daraus ergibt sich für die Betreiber der Websites die Pflicht, bestimmte Informationen über sich auf der Website leicht zugänglich und ständig abrufbar zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören Selbstverständlichkeiten wie der Name des Anbieters mit der vollständigen Firmenbezeichnung oder die Angabe der E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Faxnummer.
Ganz wichtig: Bei Gesellschaften muss der Name der vertretungsberechtigten Personen, also der Geschäftsführer, stehen und unbedingt die Handelsregisternummer aufgeführt werden. Aber auch die Nennung einer Aufsichtsbehörde, falls der Anbieter eine behördliche Zulassung braucht, oder bestimmte Angaben bei Freiberuflern wie Rechtsanwälten oder Ärzten werden vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Zwar ist bislang nicht geregelt, wie die Angaben auf der Website zu erscheinen haben. Sinnvoll und in der Praxis erprobt ist jedoch eine Darstellung am Fuß der jeweiligen Hauptseite oder die Verknüpfung per Hyperlink mit einer eigenen Seite auf der die erforderlichen Infos zu finden sind. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld können nach dem Teledienstgesetz fällig werden, wenn ein Anbieter von Internetdiensten die Informationen vergisst. Viel wahrscheinlicher aber, als von der Behörde ertappt zu werden, ist die Abmahnung durch ein Konkurrenzunternehmen. Und dann stellt der gegnerische Anwalt erst mal eine saftige Rechnung: Beträge von 1.500 Euro und mehr kommen da leicht zusammen.
Dabei ist die Rechtsprechung nicht eindeutig: Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg (Az. 416 O 94/02) ist der Auffassung, dass durch das Weglassen der Angaben dem "Anbieter ein wettbewerbsrechtlicher Vorteil" entstünde und deshalb ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz besteht. Die 12. Zivilkammer des gleichen Landgerichts (Az. 312 O 512/00) vertritt dagegen die Meinung, dass ein Verstoß gegen die Informationspflicht nicht automatisch sittenwidrig ist und damit auch nicht ohne weiteres zu oben erwähnten Ansprüchen führt. Damit wird klar, dass vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung der Anwaltskosten auf jeden Fall ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden sollte. Aber um einem eventuellen Schaden schon im Vorfeld vorzubeugen, ist dringend angeraten, zu untersuchen, ob der Web-Auftritt die Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Denn: Ist erst mal eine Abmahnung gekommen, lässt sich die Angelegenheit nicht mehr so einfach aus der Welt schaffen. Hans Markus Wulf ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Laabs in Hamburg.
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