16.05.2023 - Ein Kölner Gericht hat die Telekom abgestraft. Es sieht oberflächlich so aus, als ginge es vor allem um Cookie-Banner, doch im Kern des Urteils stecken Datentransfers in Nicht-EU-Länder. Wer Google Analytics nutzt, muss aufpassen.
von Sebastian Halm
Beim Aufruf der Homepage der Telekom
flossen personenbezogene Daten an Google in die USA. Denn das Telko-Unternehmen hatte den Analyse- und Marketingdienst Google Ad Services
eingebunden. Das geht nun nicht mehr, urteilt das Landgericht Köln. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW (AZ 33 O 376/22).
Die Richter befanden, dass die Praxis gegen die "Schrems II"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verstößt. Darin hatte der EuGH befunden, dass der Datenschutz in den USA nicht europäischen Standards genügt. Die Telekom hatte sich damit helfen wollen, dass sie einen Vertrag mit Google abschließt, der europäische Standards nach DSGVO-Regelung garantieren sollte. "Doch ein solcher Vertrag ist nicht ausreichend - wegen der vielen nachrichtendienstlichen Gesetze in den USA, die Behörden außerordentlichen Datenzugriff einräumen", sagt Datenschutz-Aktivist Christian Bennefeld
. "Das ist auch die Argumentation der deutschen Aufsichtsbehörden, der nun endlich ein deutsches Gericht folgt."
Eine Überprüfung des Datenverkehrs der Telekom habe ergeben, dass für die Nutzung des Anzeigenservices "Google Ads" Daten wie die IP-Adresse, Informationen über den genutzten Browser und das verwendete Engerät in die USA übermittelt wurden, schreibt die Verbraucherzentrale NRW
.
Die Telekom hätte ausreichende Maßnahmen treffen müssen, um den Schutz der Nutzerdaten zu sichern. Sie argumentierte hier mit der im Cookie-Banner eingeholten Zustimmung zum Datentransfer, sagt Bennefeld: "Gibt es eine Einwilligung des Nutzers, das ist in Punkt 6.1a der DSGVO geregelt, ist der Datentransfer in Ordnung. Die Gestaltung der Einwilligung wird in Artikel 7 geregelt. Doch: Beides gilt nur in Europa, nicht beim Transfer in ein Drittland."
Alles, was den Seitenbesuchern der Telekom angeboten wurde war eine einfache Zustimmung im Cookie-Banner über den Button "Alle akzeptieren". Nicht genug, so das Urteil: Der Seitenbetreiber kann keine freiwillige Einwilligung unterstellen, wenn die alternativen Schaltflächen mit "Einstellungen ändern" beschriftet sind und/oder im Fließtext versteckt sind, etwa als "Nur notwendige Cookies akzeptieren" oder ähnlich.
Zu wenig, sagt Bennefeld: "Da braucht man eine transparente Information des Nutzers über den Transfer seiner Daten in ein Dritland ohne adäquates Schutzniveau und die Zustimmung dazu. Doch das pauschal abzuholen (49.1. DSGVO) im Rahmen einer Cookie-Zustimmung ist nicht okay."
Laut Bennefeld haben Seitenbetreiber eigentlich nur vier valide Optionen.
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