23.07.2021 - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28. Februar 2020 bestätigt, wonach eine Reihe von bisher eingetragenen Warenbezeichnungen der Marke 'Black Friday' keinen Markenschutz mehr hat und damit wieder frei verwendet werden darf.
von Christina Rose
Für die Entscheidung des Bundespatentgerichts
sei unter anderem maßgeblich gewesen, dass das Portal BlackFriday.de
schon vor der Markenanmeldung auf dem deutschen Markt aktiv war und bereits im Jahr 2012 viele Rabattaktionen von Elektronikhändlern aus Deutschland bündelte. Dies begründe ein Freihaltebedürfnis des Begriffs 'Black Friday' für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Die Brgündung des jetzt ergangenen BGH-Urteils liegt allerdings noch nicht vor.
Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hatte die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 (BGH, I ZB 21/20) wies der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde nun kostenpflichtig zurück und bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, 30 W (pat) 26/18). Diese Entscheidung ist rechtskräftig und kann nicht weiter angefochten werden.
Unter anderem wird die Marke für die Dienstleistungen 'Marketing', 'Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen', 'Planung von Werbemaßnahmen', 'Verbreitung von Werbeanzeigen' und 'Werbung im Internet für Dritte' sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen jetzt endgültig aus dem Markenregister gelöscht. Ursprünglich gingen insgesamt 15 Parteien gegen die Wortmarke Black Friday vor und beantragten die Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und/oder 3 MarkenG). Am Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH beteiligten sich nur noch die Internetportale BlackFriday.de und mydealz
.
Allerdings bedeutet eine Bestätigung der Entscheidung des Bundespatengerichtes auch: Die Marke ist nicht insgesamt gelöscht und hat weiterhin Markenschutz für die verbliebenen Dienstleistungen bzw. Waren. Bei der Verwendung ist also auch in Zukunft Vorsicht geboten. Insbesondere ist Vorsicht geboten, wenn "Black Friday" von Unternehmen in eigener Sache genutzt wird, weil es sich hierbei dann möglicherweise eben gerade nicht um die Bezeichung einer Ware oder Dienstleistung für Dritte handelt, für die die Verwendung jetzt frei geworden ist, sondern in Zusammenhang mit der jeweils beworbenen eigenen Ware oder Dienstleistung möglicherweise unzulässig bleibt.
In einem weiteren Verfahren geht BlackFriday.de zudem gegen die Waren und Dienstleistungen vor, die nicht von dem Beschluss des BPatG erfasst wurden. Erst kürzlich hatte das Landgericht Berlin (Urteil vom 15.04.21, AZ 52 O 320/19) entschieden, dass die Marke 'Black Friday' mangels rechtserhaltender Benutzung hinsichtlich zahlreicher Waren und Dienstleistungen verfallen ist.
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