von DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e. V.
Prof. Stefan Engel, Partner bei DLA Piper
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Wer Fragen ankündigt, muss Fragen haben
Einen Kunden nach dessen Kündigung per E-Mail mit der Bitte um Rückruf zu kontaktieren, weil noch Fragen bestünden, kann eine unzumutbare Belästigung darstellen, wenn derartige Fragen gar nicht bestehen, jedenfalls nicht vorgetragen werden. Nach der Kündigung einer Verbraucherin schickte ein Mobilfunkunternehmen eine Kündigungsbestätigung - allerdings mit dem Zusatz "Zu Ihrer Vertragsbeendigung haben wir noch ausstehende Fragen. Rufen Sie uns bitte einfach an." Erschwerend kam hinzu, dass die Kundin sich ausdrücklich Rückfragen verbeten hatte, selbst die Kündigungsbestätigung sollte schriftlich erfolgen. Dieser Praxis erteilte das OLG Schleswig nun eine Absage. Solange das Unternehmen nicht darlege, dass tatsächlich noch Fragen zu klären waren, sei der Verdacht nicht ausgeräumt, das Unternehmen habe die Kundin zurückgewinnen wollen. In diesem Verhalten sah das Gericht eine unzumutbare Belästigung in Form von unerwünschter Werbung nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG.
OLG Schleswig, Urteil v. 11.12.2023 - Az. 6 U 25/23
Merle Heine, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei DLA Piper
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AGB nun auch per QR-Code und Link
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind wirksam auch dann einbezogen, wenn nur mittels QR-Codes und Link auf sie verwiesen wird. Maßgeblich für eine wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag ist nämlich nicht die tatsächliche, sondern bloß die mögliche Kenntnisnahme für die andere Vertragspartei, § 305 Abs. 2 BGB. Das LG Lübeck geht mit der Zeit, ihm reicht dafür ein Verweis auf die AGB durch QR-Code und Link. Denn der deutsche Durchschnittskunde verfüge über ein Mobiltelefon mit Internetzugang und sei damit ohne weiteres in der Lage, entweder über einen Link eine Internetadresse aufzurufen oder über einen QR-Code Zugang zu erlangen. Doch Obacht: In dem vom Gericht entschiedenen Fall verwies ein Link und ein QR-Code auf die AGB. Gerade im Hinblick darauf, dass viele Gerichte auch heute noch kritisch gegenüber der Bedienung technischer Hilfsmittel eingestellt sind, ist hier besser Vorsicht als Nachsicht geboten. Ein zweifacher Verweis auf AGB schadet also nicht.
LG Lübeck, Urteil v. 07.12.2023 - Az. 14 S 19/23
Gerechte Gestaltung von Cookie-Bannern
Ein Cookie-Banner muss so ausgestaltet sein, dass dem Verbraucher eine "echte Wahlmöglichkeit" zur Ablehnung der Cookies geboten wird, so das OLG Köln. Diese Wahlmöglichkeit werde Verbrauchern verwehrt, wenn die Buttons "Akzeptieren" und "Ablehnen" nicht gleichwertig ausgestaltet seien. Auf einer Internetseite konnten Nutzer nämlich lediglich die Optionen "Akzeptieren", "Einstellungen" oder "Akzeptieren und Schließen" auswählen. Das Gericht bemängelte neben der fehlenden Option, die Cookies abzulehnen auch das "Akzeptieren & Schließen" Feld. Hierdurch werde dem Verbraucher fälschlich vermittelt, das Fenster ohne Akzeptieren der Cookies schließen zu können. Insgesamt fehle damit die Möglichkeit der freiwilligen Einwilligung, der es nach § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO aber bedarf.
OLG Köln, Urteil v. 15.12.2023 - Az. 6 U 80/23