23.07.2018 - Wer 'Facebook Custom Audience' ohne Einwilligung des Nutzers einsetzt, verstößt gegen das Datenschutzrecht, hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Bezug auf Beschluss vom 8. Mai 2018, AZ B 1 S 18.105, bestätigt. Die Unzulässigkeit von Facebook Custom Audience ohne Einwilligung hatte zuvor das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) festgestellt.
von Susanne C. Steiger
Gegen die Anordnung des BayLDA, die ihm den Einsatz von 'Facebook Custom Audience' untersagt hatte, hatte ein bayrischer online-Händler geklagt.
Das BayLDA hatte 2016 In einer Großprüfung bei über 40 Unternehmen in Bayern untersucht, ob und in welcher Weise das Marketing-Werkzeug 'Facebook Custom Audience' eingesetzt wurde. Das Ergebnis zeigte, dass bei den meisten Unternehmen ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Pflichten vorlag. In vielen Fällen verzichteten die Unternehmen nach entsprechender Belehrung durch das BayLDA auf die weitete Nutzung dieses Marketing-Werkzeugs. Ein Unternehmen weigerte sich, den Aufforderungen des BayLDA nachzukommen. Daraufhin erließ das BayLDA eine Anordnung und forderte das Unternehmen auf, 'Facebook Custom Audience' ohne Einwilligung der Nutzer nicht mehr einzusetzen und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar. Das Unternehmen wehrte sich gegen die Anordnung und klagte schließlich vor dem Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigte im Eilverfahren die Auffassung des BayLDA und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigte im Eilverfahren die Auffassung des BayLDA und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
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