15.05.2000 - In der letzten Ausgabe der ONEtoONE haben wir Ihnen das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vorgestellt. Landläufig kursiert diese Neuregelung unter dem Titel "Gesetz zur Verbesserung der Zahlungsmoral".
Vielleicht mag dieses Gesetz auch nur dazu gut sein, eine neue Geldanlagemöglichkeit aufzutun. Pünktlich mit Inkrafttreten hat nämlich die Bundeszentralbank den Diskontsatz auf 3,42 Prozent angehoben. Der gesetzliche Verzugszins beträgt daher nach diesem Gesetz 8,42 Prozent. Dies ist eine gute Rendite, wenn sie nur nicht mit dem erheblichen Risiko behaftet wäre, dass der Schuldner womöglich zahlungsunfähig werden könnte. Aber Schluss mit den bissigen Bemerkungen zu den brillanten Leistungen des Gesetzgebers, vielmehr einige Tipps zur neuen gesetzlichen Regelung: Zur optimalen Ausnutzung des Verzugszinses vermeiden Sie es nach Möglichkeit, Zahlungsziele in Ihre Rechnungen zu setzen.
Die üblichen Hinweise: "zahlbar binnen 10 Tagen" oder "zahlbar netto binnen 30 Tagen" führen nämlich dazu, dass diese Frist die gesetzliche 30-Tage-Frist verlängert. Sie können dann erst nach 40 oder 60 Tagen den hohen Verzugszinssatz verlangen. Wenn Ihnen allerdings die 30 Tage Wartezeit doch als zu lang erscheinen, sind Sie nach wie vor darauf angewiesen, den Schuldner durch die herkömmliche Mahnung oder besser noch durch Vorgabe eines konkreten Zahlungsdatums in Verzug zu setzen.
Wichtig ist weiterhin, nicht nur die Verzugsfolge, Zinsen, verlangen zu dürfen, sondern vor allen Dingen, dass der Schuldner nach Eintritt des Verzuges auch die Beitreibungskosten, wie etwa Rechtsanwaltskosten, zu tragen hat. Hier sei darauf hingewiesen, dass die Kosten für Inkassounternehmen derzeit kritisch zu betrachten sind. Immer mehr Gerichte verweigern den Gläubigern im gerichtlichen Verfahren neben den gesetzlich geregelten Anwaltskosten auch die Erstattung der Kosten des Inkassounternehmens. Ein weiterer Rat ist: Belegen Sie nach Möglichkeit den Zugang der Rechnung. So unschön es ist, aber bei einer vorab per Telefax übersandten Rechnung können Sie anhand des Übertragungsprotokolls relativ sicher den Zugang der Rechnung beweisen.
Den einschlägigen Gerichtsentscheidungen ist zu entnehmen, dass heutzutage auch auf die Deutsche Post kein Verlass mehr ist, wenn der Schuldner den Zugang der Rechnung bestreitet. Thomas Rieche ist Sozius der Hamburger Kanzlei Reuther & Schaefer, Tel. 0 40/ 38 60 85-0
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