20.09.2022 - Eine weitere Klatsche für die staatlichen Datensauger: Die verdachtsunabhängige Speicherung von Telefon- und Internet-Verbindungsdaten ist unvereinbar mit europäischem Recht, so das heute EugH-Urteil. Die deutschen Vorschriften sind rechtswidrig.
von Joachim Graf
Eine unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen, Standort- und Verbindungsdaten aller Nutzerinnen und Nutzer, so wie sie im deutschen Telekommunikationsgesetz verankert wurde, ist europarechtswidrig. Das gab der Europäischen Gerichtshof
am Dienstag bekannt. Nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen sei eine begrenzte Datenspeicherung zulässig, so der EuGH.
Bei einer ernsten aktuellen oder vorhersehbaren Bedrohung für die nationale Sicherheit dürften Verkehrs- und Standortdaten allgemein vorübergehend gespeichert werden, erklärte der EuGH. Zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit dürften Telekommunikationsanbieter für einen begrenzten Zeitraum dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten zu speichern.
Die Speicherpflicht für Telekommunikationsanbieter wird von der Bundesnetzagentur
seit 2017 aber ohnehin nicht durchgesetzt. Die Bundesregierung kündigte bereits an, die Regelung reformieren zu wollen. Der EuGH erklärte am Dienstag auch die französische Regelung zur Vorratsdatenspeicherung gegen Marktmissbrauch für rechtswidrig.
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