26.04.2019 - Um nicht wegen Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Informationspflichten (§5a UWG ) abgemahnt zu werden, reicht es in einer Print-Anzeige nicht, dort auf die eigene Internetseite zu verweisen. Vielmehr muss die vollständige Firmenbezeichnung und die Adresse angegeben werden. Das hat das OLG Brandenburg entschieden.
von Joachim Graf
Ein Wellness-Hotel hatte eine Anzeige in einer Zeitschrift geschaltet. Dort waren Name, Telefonnummer und Webadresse des Hotels genannt, nicht aber die genaue Firmenbezeichnung und die Anschrift. Dies wertete das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 21.02.2019 (Az.: 6 U 162/18) als Wettbewerbsverstoß. Das Gesetz verlange, sämtliche notwendigen Informationen in der Anzeige selbst bereitzustellen. Dazu gehöre auch die Angabe, mit wem genau der Vertrag geschlossen werde.
Das Gericht urteilte, dass es sich um kein Geschäft des täglichen Lebensbedarf handle: "Der Durchschnittsverbraucher will in einem solchen Fall wissen, an wen er sich halten kann, wenn ihm die Leistungen des Arrangements nicht wie angepriesen zuteil werden. Der Ansicht der Verfügungsbeklagten, dem Verbraucher sei es egal, wer hinter dem Hotel stehe, er wolle mit dem Hotel einen Buchungsvertrag schließen, kann nicht gefolgt werden."
Nicht ausreichend sei es, wenn der Verbraucher erst die Webseite aufrufen und sich dort mühsam informieren müsse, wer der Anbieter der Dienstleistung sei, wie die Kanzlei Dr. Bahr
ausführte.
Sieben von zehn Internetnutzern können sich nicht an eine "sichtbare" Anzeige erinnern.
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