07.02.2000 - Der "Kfz-Fall" des Auktionshauses ricardo.de zeigt es deutlich: Es wurde gerichtlich festgestellt, dass im Internet keine Auktionen im herkömmlichen Sinne, sondern - rechtlich gesehen - zeitlich begrenzte Gebotsverkäufe stattfinden.
Für eine Auktion, stellte der zuständige Amtsrichter ganz klar fest, fehlten die Voraussetzungen Mindestgebot und "Hammer". Soll heißen, dass die Verkaufsphase nicht zeitlich begrenzt werden darf, sondern einzig durch die aktive Gebotsphase: zum Ersten, zum Zweiten und zum Dritten …Im Internet werden die Waren hingegen über einen zeitlichen Rahmen angeboten, der Bieter kann seine Gebote bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeben. Hat er dann zum Ende des Gebotszeitraumes das höchste Gebot abgegeben, erhält er den Zuschlag. Im "Kfz-Fall" wollte nun aber der Kfz-Händler, der das Fahrzeug über das Internet verkaufen wollte, den PKW nicht zum Höchstgebot abgeben, weil er der Meinung war, es sei zu günstig. Und Recht hat er.
Da es sich eben um einen zeitlich begrenzten Gebotsverkauf handelt, ist das Gebot ein Kaufangebot, welches der Annahme bedarf, damit ein Kaufvertrag zustande kommt. Diese Rechtsprechung ist ärgerlich für die gesamte Branche, aber laut BGB völlig korrekt. Dennoch - im Internet ist es wie im richtigen Leben: Wer auf sensationelle Angebote baut, wird enttäuscht. Der "Kfz-Fall" zeigt, dass das Internet zunehmend für große Investitionen genutzt wird. Aber: Gerade Versteigerungen mit flexiblen Preisfindungsmechanismen bedingen seriöse Teilnehmer, die an einem Vertragsabschluss tatsächlich interessiert sind. cb
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