Web-Domains: Das Recht am eigenen Namen

07.02.2000 - Dass die Überflutung unserer Kommunikationsgesellschaft mit Informationen über Prominente vor dem Internet nicht halt machen würde, war zu erwarten.

Dass im Zuge dieser Entwicklung ein blühender Handel mit prominenten Namen betrieben wird auch. Dieses so genannte "Domain-Grabbing" verfolgt nur ein Ziel: die entsprechenden Domains gewinnbringend an den eigentlichen Namensinhaber zu verkaufen.

Ein Beispiel: Sucht man über eine Suchmaschine nach "Klitschko" erhält man - neben der Website des Klitschko-Boxstalls Universum-Box-Promotion - insgesamt 45 Sites mit teils erstaunlichen Inhalten: Angebote für Blind-Dates, zum Erstellen einer Homepage, Disco-Termine etc.. Und dies ist laut Dietmar Poszwa von Universum-Box-Promotion ärgerlich, da man den Fans über die eigene Homepage Information über die Stars liefern will. Das erfordert natürlich, dass man die Zugänge zur Homepage richtig einschätzt, die Domains der "eigenen" Boxer schützt, Provider mit fremden Angeboten aufspürt und zur Unterlassung anhält - übrigens mit beachtlichem Erfolg. Denn: Mittlerweile kann als gesichert angesehen werden, dass der wahre Inhaber des Namens gegenüber dem Grabber einen Unterlassungs- und Löschungsanspruch besitzt. Dies ist auch der Fall, wenn der Grabber zufällig den gleichen Namen führt, aber kein berechtigtes Interesse an der Führung des Namens nachweisen kann. Und dies ist eher Regel, denn Ausnahme.

Gerade im Zuge des Promi-Wahns registrieren viele Site-Betreiber prominente Namen für sich. Sofern der Namensinhaber seine Zustimmung dazu nicht gegeben hat, verstößt das gegen das Namensrecht. Im Klartext: Der Grabber hat nicht nur für die sofortige Unterlassung zu sorgen, sondern auch die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Die richten sich nicht nur nach dem genau zu beziffernden Schaden - es fließt auch der Bekanntheitsgrad des eigentlichen Namensinhabers ein, was die Sache enorm verteuern kann. Nach Angaben des Hamburger Rechtsexperten Dr. Peter Wulf lauten die Unterlassungserklärungen je Fall in der Regel über 10.000 Mark, die Anwaltsgebühren schlagen dann mit 2.000 bis 3.000 Mark zu Buche.

Fazit: Wer nicht Klitschko, Caroline von Monaco, Michael Jackson oder zufällig Siemens, National Car Rental oder ähnlich berühmt heißt, sollte sich diese Domain auch nicht sichern lassen - es sei denn, er liebt das Risiko und hat eine Menge Geld übrig.

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