Skonto ist Verhandlungssache!

18.03.1999 - Damit auf eine erfolgte Warenlieferung auch zügige Bezahlung folgt, gewähren Kaufleute gern einen kleinen Preisnachlaß. Voraussetzung ist natürlich, daß der Kunde auch wirklich binnen der gesetzten Frist zahlt.

Von Thomas Schaefer

Das Nachfordern relativ kleiner Geldbeträge ist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden - zu Recht scheut sich der Kaufmann davor, er ärgert sich lieber ... Zum Ärgernis werden auch solche Kunden, die einfach Skonto ziehen, obwohl er überhaupt nicht vereinbart wurde. Aus diesem Grunde seien dem Thema "Skonto" hier ein paar klärende Worte gewidmet: Auf die Gewährung von Skonto gibt es keinen Rechtsanspruch - Skonto ist Verhandlungssache! Nach wie vor steht die Gewährung eines Preisnachlasses im Belieben des Verkäufers. Er gewährt Skonto, oder er gewährt ihn nicht - sei es nun nach erfolgter Verhandlung mit dem Käufer oder aber ohne, daß dieser ihn überhaupt auf Skonto angesprochen hat. Die Höhe des Skontos variiert von Branche zu Branche und ist vom Auftragswert abhängig. Üblicherweise bewegt er sich von 2% bis maximal 5%. Ebenso unterschiedlich sind die daran geknüpften Zahlungsziele, sie reichen meist von 7 bis zu 30 Tagen.

Streit schaffte bisher immer wieder die Frage, ob der Verkäufer binnen der Skontofrist das Geld auch tatsächlich in den Händen halten muß. Aus juristischer Sicht war es bislang völlig unerheblich, ob der Kunde seine Zahlung noch innerhalb der Skontofrist veranlaßte - der Kunde erfüllte nämlich erst dann seine Schuld beim Verkäufer, wenn das Geld einging! Gab der Käufer dem Verkäufer also einen Scheck, so erfüllte er seine Zahlungsverpflichtung erst in dem Moment, da der Scheckbetrag dem Konto des Verkäufers endgültig und ohne Vorbehalt gutgeschrieben worden war. Erteilte der Käufer seiner Bank einen Überweisungsauftrag, so hatte er erst im Augenblick der Gutschrift auf dem Verkäuferkonto seine Schuld beglichen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 1998 (AZ: VIII ZR 287/97) den Streit beseitigt: Für die Einhaltung der Skontofrist ist es nun ausreichend, wenn der Käufer den Scheck binnen dieser Frist "der Post zur Beförderung übergebe". In diesem Falle bestehe bei "normalem Verlauf die erforderliche Gewähr dafür, daß der Gläubiger nach einer den Umständen angemessenen Zeit die Leistung empfängt". Gleiches gilt für Überweisungen: Für die Einhaltung der Skontofrist reicht es aus, wenn der Käufer die Überweisung innerhalb der Frist bei seiner Bank veranlaßt. Dem "Sicherungs- und Beschleunigungsinteresse" des Verkäufers ist damit nach Ansicht des Gerichts ausreichend Rechnung getragen - hätte es doch der Verkäufer selbst in der Hand, etwa durch eine Verkürzung der Skontofrist, den Geldeingang zu steuern.

Kaufleute müssen künftig durch eine klarere Gestaltung ihrer Skontoklauseln auf diese Rechtsprechung reagieren - ansonsten laufen sie Gefahr, daß sich ihre Skontofristen unfreiwillig verlängern!

Thomas Schaefer ist Sozius der Hamburger Kanzlei Reuther & Schaefer, Tel. 040/386085-20

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