28.07.2020 - Es kommt auf den Einzelfall an, ob Menschen, über die online negativ berichtet wurde, verlangen können, dass Links zu solchen Artikeln gelöscht werden. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
von Christina Rose
Der Bundesgerichtshof
hat sich in zwei Verfahren mit der Frage befasst, unter welchen Umständen Google
Suchergebnisse löschen muss, wenn sich Betroffene darüber beschweren. In einem von zwei Fällen (VI ZR 405/18) wurde nun die Revision des Klägers zurückgewiesen. Demnach habe das öffentliche Interesse an der für den Kläger unliebsamen Berichterstattung Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Klägers: "Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen", urteilten die Richter. Somit dürfen die vom Kläger beanstandeten Suchtreffer weiter bei Google-Suchen im Zusammenhang mit seinem Namen auftauchen.
Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine Google, es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
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