18.04.2023 - DSGVO-Auskunft: Pflicht zur Nennung der konkreten Datenempfänger
von Deutscher Dialogmarketing Verband
Verlangt der Betroffene eine individuelle Auskunft nach Art. 15 DSGVO, muss ihm - so der Europäische Gerichtshof (EuGH) - die konkrete Identität der Empfänger seiner personenbezogenen Daten mitgeteilt werden. Ausnahme: der Empfänger kann (noch) nicht identifiziert werden oder der Antrag auf Auskunft ist offenkundig unbegründet oder exzessiv. Bisher war umstritten, ob Unternehmen nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie konkrete Empfänger oder nur Kategorien von Empfängern beauskunften.
Gerade bei Einschaltung einer Vielzahl von Auftragsverarbeitern kann eine solche kundenindividuelle Dokumentation sehr aufwändig sein, zumal auch frühere Empfänger umfasst sind. Und anders als bei der Weitergabe von Daten an andere Verantwortliche ist bei der Auflistung von Auftragsverarbeitern kein relevanter Mehrwert für die Betroffenen erkennbar.
EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-154/21
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