13.03.2019 - Die Mehrwertsteuer-Vorschriften für den Onlinehandel mit Produkten sollen vereinfachet werden, die EU-Finanzminister haben sich auf entsprechende Maßnahmen geeinigt. Die Vorschläge der Kommission sollen zudem gewährleisten, dass Online-Marktplätze zur Bekämpfung des Steuerbetrugs beitragen.
von Susanne C. Steiger
Wie die Europäische Komission zur Homepage dieses Unternehmes Relation Browser mitteilt, soll dies den Mitgliedstaaten helfen, die 5 Milliarden Euro an Steuern einzuziehen, die ihnen jedes Jahr in dieser Branche entgehen (und die laut Schätzung der Komission bis 2020 auf 7 Milliarden Euro ansteigen dürften).
Unternehmen aus Drittländern, einschließlich solcher, die Warenlager (Erfüllungszentren) in der EU nutzen, können Gegenstände über Online-Marktplätze an Verbraucher in der EU verkaufen. Für die Steuerbehörden kann es jedoch schwierig sein, die auf diese Gegenstände fällige Mehrwertsteuer zu erheben.
Die vereinbarten Vorschriften regeln ausführlicher, in welchen Fällen davon ausgegangen wird, dass Online-Marktplätze solche Lieferungen unterstützen, und in welchen nicht. Dies hängt davon ab, ob die Online-Marktplätze die Bedingungen für die Lieferung festlegen und ob sie an der Bezahlung oder der Bestellung und Auslieferung der Gegenstände beteiligt sind. Die Vorschriften regeln zudem, welche Art von Aufzeichnungen Plattformen führen müssen, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU unterstützen.
Gemäß den im Dezember 2017 vereinbarten Maßnahmen gelten Online-Marktplätze als Verkäufer, wenn sie den Verkauf von Gegenständen im Wert von weniger als 150 Euro durch ein Unternehmen aus einem Drittland an Verbraucher in der EU über ihre Plattform unterstützen. Wichtig ist, dass die Vorschriften auch gelten, wenn Unternehmen aus Drittländern Online-Plattformen nutzen, um Waren aus "Erfüllungszentren" in der EU - unabhängig von ihrem Wert - zu verkaufen, sodass die Steuerbehörden die auf diese Verkäufe anfallende Mehrwertsteuer erheben können. Die Online-Plattformen werden außerdem verpflichtet, Aufzeichnungen über die von Unternehmen über die Plattform abgewickelten Verkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen zu führen.
Die Durchführungsbestimmungen gewährleisten, dass das neue Mehrwertsteuer-System für alle Unternehmen, die Gegenstände online verkaufen, 2021 in Kraft treten kann. Mit den Vorschriften wird das System um Komponenten ergänzt, die notwendig sind, damit Online-Unternehmen die Vorteile des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können.
Über das aktualisierte elektronische Unternehmer-Portal für die Mehrwertsteuer, die "einzige Anlaufstelle", das mit den Maßnahmen eingeführt wird, können Unternehmen, die online Gegenstände an ihre Kunden verkaufen, ihren MwSt-Pflichten in der EU über ein benutzerfreundliches Portal in ihrer eigenen Sprache nachkommen.
Ohne das Portal wäre eine MwSt-Registrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in den das Unternehmen verkaufen möchte. Genau das bezeichnen Unternehmen als eines der größten Hindernisse für Kleinunternehmen beim grenzüberschreitenden Handel. Das System existiert für Anbieter von elektronischen Dienstleistungen bereits seit 2015 und wird nun übertragen auf den Onlinehandel mit Gütern.
Die neuen Vorschriften sollen nach Abgabe der beratenden Stellungnahme durch das Europäische Parlament endgültig erlassen werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch bereits auf der Grundlage der jetzt angenommenen Vorschriften beginnen, ihre IT-Systeme auszubauen. Die neuen Mehrwertsteuer-Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2021; die Mitgliedstaaten haben bis Ende 2020 Zeit, die neuen Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen, die die erweiterte Mehrwertsteuer-Vorschriften in Anspruch nehmen möchten, können sich ab 1. Oktober 2020 in den Mitgliedstaaten registrieren lassen.
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