11.01.2019 - Bereits in zweiter Instanz scheiterte Amazon mit dem Dash Button. Das Oberlandesgericht München hält den Bestellknopf für unzulässig, da der Bestellprozess gegen Verbraucherschutzbestimmungen verstößt.
von Susanne C. Steiger
Mit seinem Urteil vom 10.1.2019 (Az.: 29 U 1091/18, noch nicht rechtskräftig) bestätigt das OLG München ein in erster Instanz gefälltes Urteil. Da nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert werde, seien Amazon Dash-Buttons hierzulande nach Auffassung der Richter nicht zulässig. Durch den Urteilsspruch wurde die Berufung von Amazon gegen das Urteil des Landgerichts negativ beschieden. Eine Revision zum BGH ließ das Gericht nicht zu.
Laut Verbraucherzentrale NRW stellten die Richter klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher wurden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der "Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen", mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Oberlandesgericht zudem als unzulässig. Außerdem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis sei bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, unabhängig von konkreten Bestellmedium, jedoch vorgeschrieben.
Das OLG hat mit seinem Urteil entsprechend die vorinstanzliche Unterlassungsentscheidung bestätigt, wonach das Versandunternehmen seine "Dash Buttons" nicht weiter verwenden darf. Es folgte der Auffassung des Landgerichts München I, welches in den WLAN-Bestellknöpfen einen Verstoß gegen die Button-Lösung aus § 312j BGB erkannt hatte. Amazon kündigte gegenüber tagesschau.de an, trotzdem Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen zu wollen. Das Urteil "hindere Kunden auch daran, selbst eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob ihnen ein Service wie der 'Dash Button' ein bequemes Einkaufserlebnis ermöglicht", hieß es in einer Erklärung. Es heißt weiter, das Unternehmen sei der Überzeugung, dass der Dash Button und die dazugehörige App im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stünden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine schriftliche Begründung liegt noch nicht vor.
Mischenrieder Weg 18
82234 Weßling
Tel.: +49 (0) 89-57 83 87-0
Fax: +49 (0) 89-57 83 87-99
E-Mail: info@onetoone.de
Web: www.hightext.de