Neues Gesetz zur Teilzeitbeschäftigung

17.02.2001 - Zum 1. Januar 2001 ist das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Kernpunkt dieses Gesetzes ist die Vermittlung eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf eine Teilzeittätigkeit.

Von Thomas Rieche
Zum 1. Januar 2001 ist das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Kernpunkt dieses Gesetzes ist die Vermittlung eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf eine Teilzeittätigkeit. Danach kann jeder Arbeitnehmer - auch Teilzeitkräfte - unter folgenden Voraussetzungen vom Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit unter entsprechender Gehaltskürzung verlangen, wenn
das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat,
der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Teilzeitkräfte und auch geringfügig Beschäftigte voll gezählt werden,
der Arbeitnehmer den Anspruch spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit geltend gemacht hat.
Dem Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung kann der Arbeitgeber nur entgegentreten, wenn überwiegende betriebliche Gründe der Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes entgegenstehen. Solche betrieblichen Gründe sind zum Beispiel:
Das Fehlen einer geeigneten Ersatzkraft. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit einer Umverteilung der Arbeit auf andere Arbeitnehmer zunächst ausschließen muss. Den Nachweis mangelnder Fachkräfte wird der Arbeitgeber wohl durch schriftliche Auskunft des Arbeitsamtes beweisen müssen. Soweit er Bewerber ablehnt, darf die Ablehnung nicht willkürlich sein, sodass der Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers nicht konterkariert wird.
 Es kann die übermäßige Kostenbelastung des Betriebes geltend gemacht werden. Das Gesetz soll für den Arbeitgeber kostenneutral sein und seine wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit nicht angreifen - es ist davon auszugehen, dass eine unverhältnismäßige Kostenbelastung beispielsweise bei der Notwendigkeit einer Einrichtung eines weiteren PC-Arbeitsplatzes oder einer sehr langen Einarbeitungszeit des weiteren Arbeitnehmers erforderlich ist.
Es kann die Gefährdung der Organisation und des Arbeitsablaufes im Betrieb dem Teilzeitwunsch entgegengesetzt werden.
Die Ablehnung des Teilzeitwunsches hat schriftlich bis spätestens einen Monat vor dem vom Arbeitnehmer gewünschten Beginn der Teilzeit zu erfolgen. Der Betriebsrat muss dabei nicht eingeschaltet werden. Akzeptiert der Arbeitnehmer die Ablehnung nicht, so muss er sich an das zuständige Arbeitsgericht wenden. Soweit der Arbeitnehmer hingegen eigenmächtig seine Arbeitszeit reduziert, kommt eine fristlose Kündigung in Betracht.
Des Weiteren wird dem Arbeitnehmer auch die Rückkehr in die Vollzeitstelle erleichtert. Soweit eine entsprechende Vollzeitstelle frei wird im Betrieb, ist der Teilzeitarbeitnehmer vorrangig vor neuen Arbeitnehmern wieder voll zu beschäftigen.
Thomas Rieche ist Sozius der Hamburger Kanzlei Reuther & Schaefer, Tel. 0 40/38 60 85 40

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