01.10.2019 - Nutzer müssen einer Speicherung von Cookies aktiv zustimmen. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, reicht als aktive Zustimmung nicht aus, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das Urteil findet geteiltes Echo und Interpretation.
von Christina Rose
Es mache laut EuGH
insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das
Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass 'Hidden Identifiers' oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.
Der Gerichtshof stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar. Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss.
Im vorliegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Planet49 GmbH verklagt, die auf ihrer Website Gewinnspiele angeboten hat. Die Seite enthielt ein Kästchen, das bereits mit einem Häkchen versehen war. Dadurch willigte der Internetnutzer dem Setzen von Cookies automatisch ein. Das Häkchen konnte auch entfernt werden.
In der Digitalbranche stößt das Urteil auf geteiltes Echo. "Das Urteil ist ein weiteres Zeichen an alle Websitebetreiber. Ein rein werbegetriebenes Geschäftsmodell zahlt sich nicht mehr lange aus. Für diese Seiten braucht es nicht nur eine explizite Einwilligung, die Informationen müssen präziser werden. Damit sieht dann auch der letzte noch nicht informierte Nutzer, wie Werbung ganz öffentlich in seine Privatsphäre eindringt. Es wird Zeit, sich nach anderen Geschäftsmodellen umzuschauen, die den Nutzer tatsächlich achten", kommentiert Cosmin Ene, CEO von Payment-Anbieter LaterPay
.
Grundsätzlich sei es sinnvoll, nachhaltig klare und einheitlich Regelungen für die Einwilligung des Users zur Nutzung seiner Daten zu schaffen, so Dr. Dirk Kall, Geschäftsführer der Digitalgenturgruppe PIA Group
. "Das EuGH-Urteil ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch vor dem Hintergrund der umstrittenen, aber in naher Zukunft anstehenden Einführung der ePrivacy-Verordnung nicht ausreichend. Fakt ist aber, dass allein die nachhaltige Einführung von klaren Regelungen zum Einsatz von Cookie-Technologie einen rechtssicheren Rahmen schafft, der bei allen Beteiligten für Klarheit und Sicherheit sorgt. Allein dies wäre bereits ein großer und wichtiger Schritt. Es wird Zeit, dass die derzeit herrschende große Verunsicherung sowohl auf Seiten der Werbetreibenden als auch der User beendet wird, indem die anstehende ePrivacy-Verordnung endlich inhaltlich wie zeitlich konkretisiert wird", fordert Kall.
Was die tatsächlichen Auswirkungen des Urteils betrifft, herrscht allerdings noch Unsicherheit. Denn über die Frage, ob wirklich alle Cookies oder nur Werbetracking-Cookies von dem Urteil betroffen sind, wird in der Branche noch gestritten. Während der IT-Verband Bitkom
nicht nur Werbe-Cookies, sondern auch Cookies betroffen sieht, die nur zur technischen Abwicklung einer Website benötigt werden (wie beispielsweise zur Verwaltung eines Warenkorbs), könne laut BVDW
-Vizepräsident Thomas Duhr (IP Deutschland) "aus dem Urteil nun aber nicht geschlossen werden, dass jedweder Zugriff einwilligungsbedürftig ist". Rechtsanwalt Thomas Schwenke hält ein generelles Verbot aller Cookies für eine Überinterpretation des Urteils
.
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