01.03.2021 - Auf Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Koblenz einem Coachingdienstleister untersagt, eine Klausel zu verwenden, die es nur gestattete, Online-Bewertungen abzugeben, wenn ein gegenseitiges Einvernehmen vorlag.
von Dominik Grollmann
Das Landgericht Koblenz
hat einem Coachingdienstleister mit Urteil vom 26.01.2021 (Az. 3 HK O 19/20 - nicht rechtskräftig) untersagt, in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgenden Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen darauf zu berufen.
Eine Klausel lautete:
"Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab."
Weiterhin behielt sich das Unternehmen vor, dass die Vertragspartner auf "erstes Anfordern" eine über die Klauselverwenderin abgegebene Bewertung dauerhaft entfernen. Für den Fall, dass der Kunde nicht auf erstes Anfordern die beanstandete Bewertung/Kommentare entfernt, sollte eine Vertragsstrafe fällig werden.
Die Wettbewerbszentrale
beanstandete beide Klauseln als unwirksam, da die Klauselverwenderin über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen versuche, Einfluss auf Bewertungen zu nehmen, die ihre Kunden in sozialen Netzwerken über sie und ihre Dienstleistungen kundtun bzw. kundgetan haben.
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