Irreführende Werbung

Gericht verbietet Klauseln, die Kundenbewertungen beeinflussen

01.03.2021 - Auf Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Koblenz einem Coachingdienstleister untersagt, eine Klausel zu verwenden, die es nur gestattete, Online-Bewertungen abzugeben, wenn ein gegenseitiges Einvernehmen vorlag.

von Dominik Grollmann

Das Landgericht Koblenz   hat einem Coachingdienstleister mit Urteil vom 26.01.2021 (Az. 3 HK O 19/20 - nicht rechtskräftig) untersagt, in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgenden Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen darauf zu berufen.

Eine Klausel lautete:
"Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab."

Weiterhin behielt sich das Unternehmen vor, dass die Vertragspartner auf "erstes Anfordern" eine über die Klauselverwenderin abgegebene Bewertung dauerhaft entfernen. Für den Fall, dass der Kunde nicht auf erstes Anfordern die beanstandete Bewertung/Kommentare entfernt, sollte eine Vertragsstrafe fällig werden.

Die Wettbewerbszentrale   beanstandete beide Klauseln als unwirksam, da die Klauselverwenderin über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen versuche, Einfluss auf Bewertungen zu nehmen, die ihre Kunden in sozialen Netzwerken über sie und ihre Dienstleistungen kundtun bzw. kundgetan haben.

Bewertungen entsprechen Recht auf freie Meinungsäußerung

Das Landgericht Koblenz schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an. Die Klauseln benachteiligten die Vertragspartner unangemessen, indem sie deren grundrechtlich geschützte Freiheit einschränken. Das Gericht führt unter anderem aus, die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien geeignet, die Abgabe von negativen Bewertungen zu verhindern. Kunden, die mit der Leistung der Beklagten nicht zufrieden seien, könnten von den Klauseln an der freien Meinungsäußerung gehindert werden. Sie könnten auch davon abgehalten werden, eine Bewertung abzugeben, wenn sie befürchten müssten eine Vertragsstrafe zu zahlen, für den Fall, dass sie ihre Bewertung nicht auf erstes Anfordern der Beklagten entfernen. Die Klauseln seien daher unwirksam.

Die Beklagte verschaffe sich mit den Klauseln eine Möglichkeit der Zensur und verstoße damit gegen das Verbot der irreführenden Werbung. Die Beklagte nehme unmittelbar Einfluss auf die von ihren Kunden abgegebenen Bewertungen. Solche Bewertungen seien nicht objektiv, was sich aber den Adressaten nicht erschließe und somit zu einer Irreführung dieses angesprochenen Verkehrskreises führe.

Ihr Guide im New Marketing Management - ab 6,23 im Monat!

Hat Ihnen diese Beitrag weiter geholfen? Dann holen Sie sich die ONEtoONE-Premium-Mitgliedschaft. Sie unterstützen damit die Arbeit der ONEtoONE-Redaktion. Sie erhalten Zugang zu allen Premium-Leistungen von ONEtoONE, zum Archiv und sechs mal im Jahr schicken wir Ihnen die aktuelle Ausgabe.

Mehr zum Thema:
Diskussion:

Vorträge zum Thema:

  • Bild: Julia Deptala
    Franz Peter Altemeier
    (Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.)

    Rechtliche Herausforderungen beim KI-Einsatz

    Wer haftet, wenn der KI-Algorithmus einen Fehler macht? Was müssen Verantwortliche für KI-Projekte jetzt wissen? Der Vortrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und zeigt, wie Compliance-Anforderungen frühzeitig erkannt und Haftungsrisiken sowie Bußgelder vermieden werden können.

    Vortrag im Rahmen der Daten & KI 2023. Virtuelle Kongressmesse über Customer Experience mit datengestütztem Marketing und Vertrieb am 06.06.23, 11:50 Uhr

www.hightext.de

HighText Verlag

Mischenrieder Weg 18
82234 Weßling

Tel.: +49 (0) 89-57 83 87-0
Fax: +49 (0) 89-57 83 87-99
E-Mail: info@onetoone.de
Web: www.hightext.de

Kooperationspartner des

Folgen Sie uns:



Besuchen Sie auch:

www.press1.de

www.ibusiness.de

www.neuhandeln.de