Datenschutzgrundverordnung

LG Bonn reduziert DSGVO-Millionenbußgeld drastisch

13.11.2020 - Das Landgericht Bonn hat das gegen einen Telekommunikationsdienstleister wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verhängte Bußgeld in Höhe von ursprünglich rund 9,55 Millionen Euro auf 900.000 Euro reduziert. Laut den Bonner Richtern liege zwar ein Datenschutzverstoß vor, dieser sei aber zu gering für eine derart hohe Strafe.

von Susan Rönisch

Die 1&1 Telecom GmbH   sollte eigentlich ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Millionen Euro zahlen. Dagegen hatte sich der Telekommunikationsdienstleister allerdings gewehrt - und zwar erfolgreich. Die neunte Kammer des LG Bonn   hat entschieden, dass das verhängte Bußgeld zwar dem Grunde nach berechtigt, gleichzeitig aber auch unangemessen hoch ist (Urt. v. 11.11.2020 Az. 29 OWi 1/20 LG). Sie hat den Betrag daher auf 900.000 Euro herabgesetzt. Das entspricht einer drastischen Verringerung der Strafe um etwa 90 Prozent. Zudem gehe das Gericht von einem Einzelfall aus. Mit dem Landgericht urteilte erstmalig ein deutsches Gericht zu einem DSGVO-Millionenbußgeld. Zuvor hatte die britische Datenschutzbehörde ICO schon ihre Bußgelder gegen British Airways und Marriott von insgesamt 310 Millionen Euro auf 42 Millionen Euro zusammengestrichen.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)   hatte im Dezember 2019 ein Bußgeld in Höhe von rund 9,55 Millionen Euro gegen den Telekommunikationsdienstleister 1&1 verhängt. Der BfDI warf dem Unternehmen vor, gegen Artikel 32 DSGVO verstoßen zu haben. Das Authentifizierungsverfahren für telefonische Auskünfte entspräche nicht dem Stand der Technik. Der Fall: Eine Frau hatte sich an der Kundenhotline für die Ehefrau eines Mannes ausgegeben und gelangte so an seine Handynummer - sie musste dazu lediglich Namen und Geburtsdatum des Mannes angeben. Bei der Frau handelte es sich allerdings um die Ex-Partnerin, zu der der Mann keinen Kontakt mehr haben wollte.

Dr. René Sandor , Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland   , zum Urteil: "Die Schwere eines Datenschutzverstoßes ist ausschlaggebend für die Höhe eines Bußgelds, nicht die Finanzkraft eines Unternehmens. Bei einer nur leichten Verletzung oder einem nur geringen Verschulden kann unter dem Strich nur ein geringes Bußgeld stehen. Ein Millionenbußgeld wäre unverhältnismäßig." Mit seinem Urteil erteilt das Landgericht Bonn "der bisherigen Bußgeld-Formel der Datenschutzbehörden eine Absage, die zuerst auf den Unternehmensumsatz schaute. Unternehmen sollten prüfen, ob gegen sie erlassene Bußgelder der Höhe nach überhaupt angemessen sind", so Sandor weiter.

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