03.05.2024 - Einem Urteil des OLG Stuttgart zufolge, dürfen Unternehmen weiterhin Adressen einkaufen und diese für Briefkastenwerbung nutzen. Es gibt jedoch eine Ausnahme.
von Christian Gehl
Der Fall liegt bereits drei Jahre zurück, hat aber jetzt noch einmal Fahrt aufgenommen: Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte fest, dass die Klage eines Empfängers von volladressierter Briefwerbung kein Recht auf Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die DSGVO habe. Der Kläger argumentierte, dass er weder in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten eingestimmt noch überhaupt eine Kundenbeziehung zu dem werbenden Unternehmen habe.
Die Zusendung des Rechtsbriefs sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt.
Das OLG Stuttgart urteilte hingegen
, "dass sowohl die Erhebung der öffentlich zugänglichen Daten als auch die der Übersendung des Werbeschreibens zugrundeliegende Verarbeitung der Daten in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DSGVO erfolgte."
Ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe daher nicht. Für Direktwerbung sei eine Kundenbeziehung keine Voraussetzung, da sie auf dem "berechtigten Interesse" des Werbetreibenden beruhe: "Alleine das Interesse des Klägers, keine Werbung zu erhalten, führt nicht zu einer ihm günstigen Interessenabwägung", so das OLG Stuttgart
.
Aber die Richter erklärten auch unmissverständlich, dass ein Widerspruch dennoch Konsequenzen für den Werbetreibenden habe: Direktwerbung sei dann nach Artikel 21 Absatz 2 DSGVO
künftig an diese Adresse nicht mehr zulässig.
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