30.07.2018 - Links in der E-Mail-Signatur können gefährlich sein: Das Amtsgericht Bonn hat in einem aktuellen Urteil entscheiden, dass bereits dann ein Fall der unzulässigen E-Mail-Werbung vorliegt, wenn der Absender bloß im Footer der E-Mail einen Link zu einer Kundenzufriedenheits-Umfrage und weitere Werbung platziert.
von Susanne C. Steiger
Dies gilt auch dann, wenn der eigentliche Inhalt der elektronischen Nachricht einen Sachbezug aufweist.
Die Parteien in dem Rechtsfall streiten über die Unterlassung von E-Mail-Kontakten zu Werbezwecken durch die Beklagte ohne die Einwilligung des Klägers sowie darum, wer von ihnen die Kosten hinsichtlich eines übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs zu tragen hat. Der Kläger ist Rechtsanwalt und vertrat bereits Mandanten in Rechtsstreitigkeiten mit der Beklagten. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen und bietet Telekommunikations- und IT-Leistungen an. Es bestehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger vertrat jedoch das Unternehmen bei einer Beschwerde gegen die Beklagte und war zu diesen Zwecken als Ansprechpartner bei der Beklagten hinterlegt.
Nachdem die Beklagte über ihren Dienstleister eine Produktumfrage per E-Mail an die geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse des Klägers gesandt hatte, ohne dass dieser eine Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung der Beklagten erteilt hatte. Die E-Mail bezeichnete den Kläger als Geschäftskunden und forderte explizit zur Teilnahme an einer Online-Befragung zur Verbesserung der Services der Beklagten im Bereich Festnetz. Der Kläger mahnte daraufhin das verklagte Telekommunikations-Unternehmen wegen Spam-Mails ab.
Die Beklagte bestätigte dem Kläger den Eingang einer seiner Abmahnungen, forderte darin aber zugleich erneut in der Signaturzeile zur Teilnahme an Kundenzufriedenheits-Umfragen auf und warb für aktuelle Handys, Tarife und persönliche Produktempfehlungen auf. Das AG Bonn stufte diese Bestätigungs-Mail als Fall der unerlaubten E-Mail-Werbung ein.
Der Begriff der Werbung sei weit zu verstehen, so dass auch Kundenzufriedenheits-Aufforderungen hierunter fallen würden. Die Zusendung sei auch rechtswidrig gewesen, so das Gericht. Eine andere Beurteilung ergebe sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die E-Mail hauptsächlich Ausführungen zur Abmahnung des Klägers enthalte und lediglich in der Signaturzeile Hinweise auf Kundenzufriedenheits-Umfragen, aktuelle Handys, Tarife und persönliche Produktempfehlungen aufweise.
Die elektronische Post werde von der Beklagten in zweifacher Hinsicht genutzt. Nämlich für die zulässige Reaktion auf die Abmahnung und unzulässig für Zwecke der Werbung. Vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten Abmahnung durch den Kläger wegen unerwünschter E-Mail-Werbung verstoße diese E-Mail-Werbung klar gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers.
Laut Begründung des Amtsgerichts Bonn liegt nach der Rechtsprechung des BGH ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schon bei einmaliger Zusendung einer Werbe-E-Mail unter Nichtkonkurrenten vor, wenn diese ohne vorherige Einwilligung des Adressaten erfolgt. Denn nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beeinträchtigt unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens, da mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ein zusätzlicher, wenn auch nur geringer Arbeitsaufwand verbunden ist. Es handelt sich bei den beiden E-Mails auch um Werbe-E-Mails. Der Begriff der Werbung umfasst alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind (09.05.2018 - Az.: 111 C 136/17)).
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