Das Landgericht Rostock
hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband
gegen die Betreiber der Website advocado.de
ein weitreichendes Urteil gefällt. Der Entscheidung zufolge sind die meisten Cookie-Banner in Deutschland fehlerhaft und damit rechtswidrig (Urt. v. 15.09.2020 - Az.: 3 O 762/19).
Kläger war der Verbraucherzentrale Bundesverband, Beklagte die Betreiberin der Webseite advocado.de. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Was passiert ist: Unzulässige Bannergestaltung
Die Anwaltseite Advocado.de hatte ihre Homepage so ausgestaltet, dass beim Aufruf ein Cookie-Banner erschien. Es gab vier kleiner gehaltene, vorab aktivierte Menüpunkte, für Cookies der Kategorie:
- Notwendig
- Präferenzen
- Statistiken
- Marketing
Zudem konnten sich die Besucher "Details anzeigen" lassen oder einen größeren, grün umrandeten und optisch hervorgehobenen "OK"-Button drücken. Diese Gestaltung, stufte das LG Rostock als klar rechtswidrig ein, weil dadurch keine informierte Einwilligung eingeholt werde.
Das Gericht führte aus, dass der Verbraucher zwar die Möglichkeit hat, sich Details anzeigen zu lassen und einzelne Cookies abzuwählen. Allerdings stellte es auch fest:
"Tatsächlich wird der Verbraucher regelmäßig den Aufwand eines solchen Vorgehens scheuen und deshalb den Button ohne vorherige Information über die Details betätigen. Damit weiß der Verbraucher aber gerade nicht, welche Tragweite seine Erklärung hat."
Was es bedeutet: Google Analytics-Nutzer leben gefährlich
Aber die Gestaltung des Banners ist nur einer der Kritikpunkte. Viel wesentlicher (und in vielen Medienberichten übersehen) ist die Tatsache, dass das Urteil nicht nur die Bannergestaltung kritisierte, sondern auch besondere Anforderungen bei der Verwendung von Google Analytics stellt. Denn, so das Gericht:
"Google verarbeitet die Daten nicht allein zum Zwecke der Nutzung durch den Betreiber der Website. Vielmehr behält sich Google, ebenso wie andere Drittanbieter, ausdrücklich die Verarbeitung auch zu eigenen Zwecken vor."
Damit hat das Gericht ausdrücklich die inzwischen unter Datenschützern verbreitete Ansicht bestätigt, dass sich Web-Analyse mittels Google Analytics
nicht mit dem Argument des berechtigten Interesses rechtfertigen lässt. Dies liegt nicht etwa daran, das der Website-Betreiber keine Statistiken über die Besuche führen darf. Sondern daran, dass Google die erfassten Daten auch zu eigenen Zwecken nutzt, wie das Gericht ausdrücklich ausführt.
Diese Argumentation kommt naturgemäß auch bei anderen Social-Plug-Ins zum Tragen, die Daten an kommerzielle, werbefinanzierte Dienste übertragen.
Was nun zu tun ist
Das Gericht bestätigt eine Lesart, die sich bereits seit geraumer Zeit abzeichnet und über die iBusiness bereits berichtete (siehe:
Rechtspraxis - Diese Fallstricke lauern in Google Analytics
). Dieser Beitrag ist nun aktueller denn je und enthält auch Hinweise, wie Google Analytics in Zukunft rechtssicher eingesetzt werden kann - dann allerdings nicht ohne umfangreiche Einwilligungen. Gründe:
- Nutzer-Identifizierung: Auch wenn der Seitenbetreiber selbst nur einfache Statistiken erheben will und deswegen die IP-Anonymisierung einschaltet, kann Google die Besucher anhand ihres Google Identifiers erkennen und nutzt diese Daten zur Erstellung von User-Profilen. Auf diesen Umstand muss der Nutzer hingewiesen werden und er muss - bevor die Datenweitergabe beginnt - in diesen Prozess eingewilligt haben.
- Eigene Zwecke: Die Datenverarbeitung bei Google kann nicht im Rahmen eines wirksamen Auftragsverabeitungsvertrags erfolgen, solange Google mit den Daten eigene Zwecke (z.B. Erstellung von User-Profilen) verfolgt. Daher muss der Nutzer nicht nur einwilligen, dass eine Profilbildung erfolgt, sondern auch, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, der nicht der Kontrolle des Betreibers unterliegt.
- Export ins Ausland: Hier begeben sich Unternehmen zumindest auf dünnes Eis. Auf das Privacy-Shield-Abkommen können sie sich bei einer Weitergabe in die USA nicht mehr berufen. Stattdessen kommen die von der Europäischen Kommission genehmigten Standardschutzklauseln in Betracht. Der EuGH hat diese ausdrücklich für grundsätzlich wirksam erklärt - allerdings zugleich Bedenken angemeldet, dass sie im Falle einer Datenübertragung in die USA auch im Einzelfall standhalten (siehe unten). Daher ist es anzuraten, ausdrücklich auch auf diesen Umstand und den sich daraus ergebenden Risiken hinzuweisen sowie eine Einwilligung einzuholen.
Aufwind für europäische Lösungen
Angesichts dieser Situation könnten aber auch europäische Lösungen Aufwind erhalten. Wer sich bei der Web-Analyse von US-Softwarelösungen lossagt und auf europäische, nicht-werbefinanzierte Anbieter vertraut, umgeht die nahezu alle der genannten Problematiken.
Der Websitebetreiber kann dabei doppelt profitieren. Einerseits von mehr Rechtssicherheit. Andererseits von aussagekräftigen Statistiken. Denn: Mehr gezählte Besucher, ergeben genauere Zahlen. Und die umfangreichen Zustimmungen, die für Google Analytics eingeholt werden müssen, sind da kontraproduktiv. Schließlich setzt bestenfalls ein niedriger zweistelliger Prozentsatz der Besucher alle notwendigen Häkchen.