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Rechtssprechung

04.12.2024 - Themen: Vor der Reform: BGH zur Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" - Haftung für eigene Cookies - auch auf Webseiten Dritter - Verweis auf lediglich im Internet abrufbare AGB im Briefverkehr unzu­reichend

von DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.

Vor der Reform: BGH zur Bewerbung von Produkten als "klimaneutral"

Der BGH konkretisierte die von der Instanzenrechtsprechung bereits gebildeten Kriterien an die Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" und stellt dabei - wie erwartet und gesetzlich bereits auf den Weg gebracht - hohe Anforderungen.

"Katjes" bewarb die Herstellung seiner Produkte als "klimaneutral" und verwies für weitere Informationen auf eine Website ihres Partners. Dort war dann zu finden, dass die beworbene Klimaneutralität mittels Kompensationszahlungen erreicht werde (wir berichteten in Ausgabe 6/23). Der BGH sah hierin eine irreführende Handlung und stellte fest, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführung besonders folgenreich sei und daher ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis bestehe. Aus der Werbung müsse selbst hervorgehen, ob die beworbene Klimaneutralität durch Vermeidung von Emissionen oder durch Kompensation erreicht wird. Hierbei handele es sich nämlich nicht um "gleichwertige" Maßnahmen, für die ohne weitere Erläuterung das Synonym "klimaneutral" verwendet werden könne. Vielmehr gelte der Vorrang der Reduktion gegenüber der Kompensation. Der bloße Verweis auf eine Partner-Website für derartige Informationen genüge nicht.

Für die Zukunft gilt also: Unternehmen müssen schon innerhalb der Werbung darüber informieren, wie die Klimaneutralität des Produktes erreicht wird. Mit der Umsetzung der EmpCo-RL wird eine Werbung mit "klimaneutral" für bloße Kompensationsmaßnahmen ohnehin unzulässig sein.
BGH, Urt. v. 27.06.2024, Az. I ZR 98/23

Prof. Stefan Engel,  Partner bei DLA Piper (Bild: DLA Piper)
Prof. Stefan Engel, Partner bei DLA Piper

Haftung für eigene Cookies - auch auf Webseiten Dritter

Für die einwilligungslose und damit rechtswidrige Verwendung von Cookies haften auch diejenigen, die die Cookies lediglich auf Webseiten Dritter bereitstellen.

Die Beklagte, Microsoft Advertising, bietet Unternehmen an, Werbekampagnen auf und für deren Websites zu schalten und auszuwerten. Hierfür stellt die Microsoft Tochter Cookies lediglich zur Verfügung, die die jeweiligen Unternehmen dann selbst für ihre Website nutzen können. Da die Verwendung von Cookies nach § 25 TDDDG der Einwilligung bedarf, verpflichtete Microsoft Advertising die Website-Betreiber durch AGB, für die erforderlichen Einwilligungen zu sorgen.
Dieser Pflicht kamen einige Betreiber jedoch nicht nach, sodass es kam, wie es kommen musste: eine Besucherin der Websites klagte wegen der einwilligungslosen Cookie-Speicherung. Nach einem Hin und Her vor dem LG Frankfurt gab nun das OLG der Klägerin Recht: obwohl die Cookies lediglich auf Websites Dritter verwendet wurden, bejahte das Gericht eine Haftung auch von Microsoft. Die Haftung für rechtswidrige Cookies erstrecke sich nämlich auf jeden, der mittels Cookies Informationen von Nutzern speichert. Die AGB, wonach sich die Website-Betreiber verpflichteten, eine Einwilligung der Nutzer einzuholen, entlaste das Unternehmen nicht.
OLG Frankfurt, Urt. v. 27.06.2024, Az. 6 U 192/23

Merle Heine, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei DLA Piper (Bild: DLA Piper)
Merle Heine, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei DLA Piper

Verweis auf lediglich im Internet abrufbare AGB im Briefverkehr unzu­reichend

AGB sind dann nicht nach § 305 Abs. 2 BGB einbezogen, wenn in einem Brief auf im Internet abrufbare AGB verwiesen wird - so das OLG Düsseldorf.

Ein Unternehmen versendete Werbeschreiben per Briefpost. Das dort enthaltene Angebot konnten Kunden nur per Antwortbrief annehmen. Innerhalb des Schreibens wurde auf im Internet abrufbare AGB hingewiesen - nach dem OLG ein unzulässiger Medienbruch. Nach § 305 Abs. 2 BGB muss der Verwender von AGB dem anderen die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dies sei vorliegend nicht gewährleistet, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die angeschriebenen Personen über ein internetfähiges und an das Internet angeschlossenes Gerät verfügen. Hinzu komme, dass die AGB dem Werbeschreiben ohne Probleme hätten beigefügt werden können.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2024, Az. 20 UKI 1/24

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