27.03.2025 - Das Landgericht München I hat entschieden, dass E-Mails im Impressum nicht zu einer weiteren Kontaktmöglichkeit, wie etwa einem Formular, führen dürfen, sondern selbst bereits ein funktionierender Kontaktpunkt sein müssen.
von Christian Gehl
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale
gegen einen Cybersicherheitsanbieter auf Unterlassung automatischer E-Mails. Der Website-Betreiber hatte im Impressum eine E-Mail-Adresse angegeben, die automatisch eine Antwort mit Verweis auf ein Kontaktformular generierte.
Das Landgericht München I hat entschieden (Urteil v. 25.02.2025, Az. 33 O 3721/24) dass diese Praxis eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG
darstelle. Der Impressumspflicht komme der Betreiber nur nach, wenn die angegebene E-Mail-Adresse eine "unmittelbare Kommunikation" ermögliche (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Digitale-Dienste-Gesetz
).
Sei dies nicht der Fall, täusche der Anbieter die Erreichbarkeit nur vor. Der Verweis auf andere Kommunikationswege stellt nach Auffassung des Gerichts eine unzulässige Hürde dar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, vermerkt die Wettbewerbszentrale.
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