12.01.1999 - Von Rechtsanwalt Thomas Rieche
Wer hätte es nicht gern, wenn ein Unternehmen für seine Produkte garantiert: "Wir akzeptieren jede Rücksendung aus jedem Grund zu jeder Zeit. Unsere Produkte sind garantiert. Kein Kleingedrucktes. Keine Diskussion. Wir meinen genau das, was wir sagen: Guaranteed.Period."? Wer ein solches Vertrauen in seine Produkte setzt, schafft ein Schlaraffenland für Verbraucher. Nur nicht in Deutschland.
Das Landgericht Saarbrücken und das Saarländische Oberlandesgericht sehen in der lebenslangen Garantie des amerikanischen Versandhauses Lands´ End einen Verstoß gegen die Vorschriften der Zugabeverordnung, eines Gesetzes aus dem Jahre 1932. Nach Paragraph 1 der Zugabeverordnung ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen eine Zugabe (Ware oder Leistung) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Da zu Beginn dieses Jahrhunderts der Werbezweck von Zugaben noch keine nennenswerte Rolle spielte, bezweckte das Gesetz vor allem den Schutz des Einzelhandels - allerdings mit der Begründung, den unmündigen und unerfahrenen Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung seiner Kaufentscheidung und Preisverschleierung zu schützen.
Tatsächlich wollte man den Handel vor Brancheneinbrüchen und ruinösem Übersteigern mit wertvollen Zugaben schützen.
Der eigentliche Zweck dieses Gesetzes wird auch durch die einschlägige Rechtsprechung zu verschiedenen Zugaben wie beispielsweise Umtausch- und Rückgaberechte, Garantiezusagen und Verlängerungen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen deutlich, die teilweise als zulässig und teilweise als unzulässig betrachtet wurden. Als Differenzierungskriterium zwischen unzulässigen und zulässigen Zugaben geht die Rechtsprechung davon aus, daß sich die unzulässigen Zugaben daran erkennen lassen, wenn einer der Hauptwaren oder -leistungen verschiedene, zusätzliche Nebenleistung angeboten wird. Dies bemißt sich daran, ob durch die Zugabe das gesetzliche oder branchenübliche Maß überschritten wird.
Mit anderen Worten überschreitet derjenige, der mehr verspricht oder gewährt als seine Wettbewerber, das branchenübliche Maß und kann nach Belieben der Wettbewerber in die Schranken verwiesen werden. Dies zeigt beispielsweise die Entwicklung bei Neuwagengarantien auf Laufleistung und Durchrostung.
Zwar bieten auch andere Versandhandelsunternehmen Rückgabe- und Garantieversprechen. Allerdings ging den Richtern die Garantie der Firma Lands´ End, "jede Rücksendung, aus jedem Grund, zu jeder Zeit, ohne Diskussion" zu akzeptieren, zu weit. Das Gericht vermochte diese Feststellungen "aus eigener Erfahrung und Sachkunde zu treffen, da seine Mitglieder den Verkehrskreisen angehören, die von der Werbung des Versandhandels angesprochen werden". So bewiesen die befaßten Juristen eindrucksvoll ihr Gespür für den eigentlichen Willen der Verbraucher. Demnach muß der unmündige Verbraucher nach dem richterlichen Leitbild vor Unternehmen geschützt werden, die das Vertrauen in ihre Produkte durch deutliche Garantieversprechen bekräftigen.
Fraglich ist, ob angesichts selbstbewußterer Verbraucher, der Europäisierung und Globalisierung der Märkte und des Einkaufsverhaltens - etwa über Internet - dieses Bild des unmündigen Verbrauchers noch zeitgemäß ist; zumal nicht wirklich der Verbraucher, sondern der Branchenschutz Ziel des einschlägigen Gesetzes ist.
Ob die Geschäftsleitung von Lands´ End in Deutschland ihrer Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten wohl erklären kann, daß die juristisch verbildeten Verbraucher hierzulande kein Interesse an den Segnungen der lebenslangen Produktgarantie haben?
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