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Gesetzliche Neuregelung:

Gesetzliche Neuregelung: Wenn man für das Kommunikationsprojekt eine Abschlagzahlung will

29.05.2018 - Große Kommunikationsaufträge haben meist eine lange Projektlaufzeit - weswegen Dienstleister oder Agenturen oft eine Abschlagzahlung vorab berechnen. Geregelt sind Abschlagzahlungen in Paragraph 632a des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Werkvertragsrecht hat sich allerdings geändert. Für Agenturen und Dienstleister kann das ein Vorteil sein - wenn man es richtig macht.

von Joachim Graf

Digitalprojekte werden über Werkverträge vereinbart. Hier sind Dienstleister zur Vorleistung verpflichtet. Das bedeutet für sie nicht selten ein hohes Risiko. Seit dem Jahr 2000 gibt es gesetzliche Vorschriften, die Dienstleister und Agenturen das Recht einräumen, Abschläge zu verlangen, auch wenn keine vertragliche Abrede dazu vorliegt. Diese Regelung wurde zuletzt mittels des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) mit Wirkung ab 2009 deutlich erweitert. Die jüngste Neufassung des § 632a BGB   bringt weitere Vereinfachungen in Bezug auf die Abschlagszahlung. "Die Regeln bzw. Voraussetzungen, die für Abschlagszahlungen gelten bzw. erfüllt sein müssen, sollte man kennen und beachten", so Bernd Drumann , Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH   .

1. Sollten Abschlagszahlungen im Vertrag berücksichtigt werden?

In der Neufassung des § 632a BGB heißt es in Abs. 1 Satz 1 jetzt: 'Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen." Streng genommen müssen Abschlagzahlungen also nicht extra vertraglich geregelt werden, da sie bereits gesetzlich vorgesehen sind. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass es für beide Vertragspartner besser ist, genau zu vereinbaren, wann eine Abschlagszahlung in welcher Höhe gezahlt werden soll. Es hilft sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer bei der Finanzplanung und beugt Missverständnissen und Gedächtnisverlust vor."

2. In welcher Höhe können Abschlagszahlungen verlangt werden?

Auch wenn das Verlangen von Abschlagszahlungen ein Recht des Auftragnehmers ist, kann deshalb noch lange nicht jede x-beliebige Summe gefordert werden. Aus dem bereits zitierten Gesetzestext geht hervor, dass 'eine Abschlagszahlung in Höhe der vom Auftragnehmer erbrachten und auch vertraglich so vereinbarten Leistung' gefordert werden darf. Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung der bis dahin gültigen Regelung dar, da es nicht mehr auf einen (vom Auftragnehmer nachzuweisenden) Wertzuwachs beim Auftraggeber ankommt - ein sehr unbestimmtes Kriterium, über das leicht Streit entstehen kann. Jetzt gilt die im Vertrag bestimmte Wertfestsetzung der Leistung. Die erbrachte Leistung muss aber weiterhin in einer Aufstellung nachgewiesen werden, und zwar so, dass sie für den Auftraggeber schnell und sicher zu beurteilen ist.

3. Muss der Auftraggeber eine Abschlagsrechnung auch dann zahlen, wenn die bisher ausgeführte Leistung Mängel aufweist?

Das Wort "Mängel" ist in der Neufassung des § 632a BGB nicht mehr zu finden. Vielmehr heißt es nun in § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB: "Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern." Der Auftraggeber kann also nach Fälligkeit der Abschlagsrechnung einen angemessenen Teil des Abschlags (aber nur den) zurückbehalten, bis die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde, wobei die Beweislast hierfür (bis zur Abnahme) beim Unternehmer liegt. Fällig ist eine Abschlagsrechnung normalerweise sofort, sobald diese samt einer Aufstellung über die erbrachten Leistungen (für die der Abschlag zu zahlen ist) den Auftraggeber erreicht.

Nach wie vor wird gemäß § 641 Abs. 3 BGB das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten in der Regel als angemessen angesehen.

4. Muss der Auftraggeber die Leistung, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, zuvor abnehmen?

Nein! Eine Abnahme einer Teilleistung ist nicht erforderlich. Nach § 640 BGB hat der Dienstleister sogar keinen gesetzlichen Anspruch auf die Abnahme einer in Teilen erbrachten Leistung. Für das Recht auf eine Abnahme muss das Werk abnahmefähig und -reif sein. Von einer Teilleistung ist nicht wirklich darauf zu schließen, ob das Werk letztendlich in seiner Gänze vertragsgemäß fertiggestellt werden wird. Nur auf die Abnahme eines 'vertragsmäßig hergestellten Werkes' hat der Dienstleister ein Recht bzw. nur dann ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

5. Was kann man tun, wenn trotz Mahnung die Abschlagsrechnungen nicht bezahlt werden?

Hat ein Unternehmer die fällige Abschlagsrechnung angemahnt und der Auftraggeber zahlt trotzdem nicht, sollte der Dienstleister sich umgehend an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen wenden. Diese sind stets mit der neusten Gesetzeslage sowie mit den möglichen Schritten zur Realisierung einer Forderung vertraut. Sollte der Auftraggeber trotz Beauftragung eines Rechtsdienstleisters dennoch nicht zahlen, sollte ihm, in Absprache mit dem Rechtsdienstleister, eine Kündigungsandrohung mit einer letzten Zahlungsfrist übermittelt werden. Dies ist für die Gültigkeit einer Schlussrechnungsstellung zwingend notwendig. Eine Kündigung führt zum Ende des Vertragsverhältnisses. Das bedeutet, dass nur die Leistungen abgerechnet werden dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sind - sowie im Übrigen ggf. eine angemessene Entschädigung. Dies geschieht dann in Form einer Schlussrechnung.

6. Ist eine offene Forderungen aus Abschlagsrechnungen noch durchsetzbar, obwohl eine Schlussrechnung erstellt ist?

Generell geht die Schlussrechnung vor. Ist diese erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden; vielmehr ist darauf zu achten, dass die noch nicht vereinnahmten Beträge aus Abschlagsrechnungen von der Schlussrechnungssumme nicht abgezogen werden."

7. Schutzmechanismen muss man nicht nutzen, sollte man aber

Die Abschlagszahlung kann sich durchaus als ein sehr gutes Mittel erweisen, sich vor Forderungsverlusten zu schützen. Daneben sind gute individuelle Geschäftsbedingungen unbedingt anzuraten, auf deren Grundlage man alle Vertragsabschlüsse zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen tätigen sollte.

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