11.12.2023 - Selbst wenn Weihnachtsgeld ausdrücklich als "freiwillige Leistung" gekennzeichnet wird, können Mitarbeitende beim Ausbleiben auf der Zahlung bestehen.
von Joachim Graf
Über einen entsprechenden Fall entschied 2023 das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 116/22/
): Ein Unternehmen hatte einem Mitarbeiter von 2003 bis 2017 jedes Jahr Weihnachtsgeld gezahlt, und zwar mit dem Hinweis "freiw. Leistung". Von Dezember 2017 bis einschließlich 2020 war der Mitarbeiter durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Für die Jahre 2018 bis 2020 erhielt er kein Weihnachtsgeld.
Dagegen hatte der Arbeitnehmer geklagt und die Auszahlung des Weihnachtsgeldes zuzüglich Zinsen verlangt. Die Begründung: Der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes ergebe sich aus betrieblicher Übung. Durch die regelmäßige Wiederholung sei also ein Gewohnheitsrecht entstanden.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger weitgehend recht und verurteilte das Unternehmen zu einer Zahlung von 2.850 Euro plus Zinsen. Denn der Hinweis auf die "freiwillige Leistung" bringe nur zum Ausdruck, dass das Unternehmen nicht durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Gesetz zur Zahlung verpflichtet sei. Das ändere aber nichts an Ansprüchen, die sich aus der betrieblichen Übung ergeben.
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