Recht

Rechtssprechung

17.09.2024 - Belehrung über Werbeerlaubnis gemäß § 7 Abs. 3 UWG allein durch Verlinkung auf die Datenschutzhinweise unzureichend
- Registrierung nur mit Newsletter-Anmeldung"? Unter besonderen Umständen erlaubt
- Geschäftsführer haften persönlich für unerwünschte Werbung

von Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.

Belehrung über Werbeerlaubnis gemäß § 7 Abs. 3 UWG allein durch Verlinkung auf die Datenschutzhinweise unzureichend

Wird die rechtlich gemäß § 7 Abs. 3 UWG erforderliche Belehrung zur Berechtigung der Werbung für eigene, ähnliche Waren nach vorangegangenem Kauf allein in den Datenschutzerklärungen untergebracht, auf die nur verlinkt wird, greift diese Ausnahme für spätere Werbe-E-Mails nicht, so das LG Paderborn. Ein Online-Reisebüro versendete an eine Kundin nach einer Reisebuchung auch Werbe-E-Mails. Das Unternehmen hatte jedoch nur im Rahmen der verlinkten Datenschutzerklärung darauf hingewiesen, dass derartige werbliche Kontaktaufnahmen erfolgen können. Auch das ihr zustehende Widerspruchsrecht konnte die Kundin erst diesen Datenschutzhinweisen entnehmen.

Prof. Stefan Engel,  Partner bei DLA Piper (Bild: DLA Piper)
Prof. Stefan Engel, Partner bei DLA Piper

Diesem Vorgehen erteilte das LG Paderborn eine Absage. Für eine einwilligungsfreie Versendung von Werbung per E-Mail reiche es nach § 7 Abs. 3 UWG gerade nicht aus, dass der Empfänger darüber lediglich in den Datenschutzinformationen aufgeklärt werde. Auch über das von Anfang an bestehende Widerspruchsrecht ist dann nicht ausreichend informiert worden, auch dann nicht, wenn in den ersten Werbe-E-Mails darauf hingewiesen wird. Die erforderliche Aufklärung habe "bei der Erhebung" der E-Mail-Adresse, also in unmittelbaren Zusammenhang zu erfolgen und nicht erst in 26-seitigen Informationen.
LG Paderborn, Urteil v. 12.03.2024, Az. 2 O 325/23

Registrierung nur mit Newsletter-Anmeldung? Unter besonderen Umständen erlaubt

Die Registrierung in einem Online-Shop von einer Newsletter-Anmeldung abhängig zu machen, ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ein Online-Shop-Betreiber verlangte von jedem Kunden eine Registrierung zur Nutzung seines Angebots. Die Registrierung war jedoch nur dann möglich, sofern der Kunde gleichzeitig in den Erhalt eines Newsletters einwilligte.

Merle Heine, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei DLA Piper (Bild: DLA Piper)
Merle Heine, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei DLA Piper

Das LG München sah hierin keinen Verstoß gegen das in Art. 7 DS-GVO normierte Kopplungsverbot. Nach Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ist für die Bejahung einer freiwilligen - und damit rechtmäßigen - Einwilligung maßgeblich, ob die Erfüllung eines Vertrags von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. Hierzu sei nach dem Gericht eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Das LG München rechtfertigte die Ausnahme vom Kopplungsverbot mit dem Geschäftsmodell des Shop-Betreibers: ohne eine entsprechende Mitgliederbindung könne das Unternehmen die vergünstigten Preise für Mitglieder nicht anbieten. Es sei aber Ausdruck der unternehmerischen Freiheit jedes Anbieters, unter welchen Voraussetzungen er bestimmte Vergünstigungen gewähren will. Der insoweit bestehende Nachteil, ohne Einwilligung nicht Mitglied werden zu können, sei datenschutzrechtlich nicht geschützt.

Diese - noch nicht rechtskräftige - Rechtsprechung ist allerdings nicht auf normale Online-Shops übertragbar. Insofern ist weiter Vorsicht geboten, wenn es um Fragen rund um das Kopplungsverbot geht.
LG München I, Urteil v. 19.01.2024, Az. 37 O 4402/23

Geschäftsführer haften persönlich für unerwünschte Werbung

Das österreichische BVerwG bestätigte ein Bußgeld gegen die Geschäftsführer eines Unternehmens, das einem Neu­kunden ungefragt Werbe-E-Mails zusendete. Rechtlich stützte das BVerwG seine Entscheidung auf § 174 Abs. 3 des österreichischen TKG (im deutschen Recht: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Die persönliche Haftung der Geschäftsführer begründete das Gericht damit, Geschäftsführer müssten zur Verhinderung derartiger Rechtsverletzungen wirksame Regel- und Kontrollsysteme für das Vorliegen einer Einwilligung des Empfängers einführen.
Österreichisches BVerwG, Urteil v. 24.05.2024, Az. W271 2271283-1

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