17.09.2024 - Belehrung über Werbeerlaubnis gemäß § 7 Abs. 3 UWG allein durch Verlinkung auf die Datenschutzhinweise unzureichend
- Registrierung nur mit Newsletter-Anmeldung"? Unter besonderen Umständen erlaubt
- Geschäftsführer haften persönlich für unerwünschte Werbung
von Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.
Diesem Vorgehen erteilte das LG Paderborn eine Absage. Für eine einwilligungsfreie Versendung von Werbung per E-Mail reiche es nach § 7 Abs. 3 UWG gerade nicht aus, dass der Empfänger darüber lediglich in den Datenschutzinformationen aufgeklärt werde. Auch über das von Anfang an bestehende Widerspruchsrecht ist dann nicht ausreichend informiert worden, auch dann nicht, wenn in den ersten Werbe-E-Mails darauf hingewiesen wird. Die erforderliche Aufklärung habe "bei der Erhebung" der E-Mail-Adresse, also in unmittelbaren Zusammenhang zu erfolgen und nicht erst in 26-seitigen Informationen.
LG Paderborn, Urteil v. 12.03.2024, Az. 2 O 325/23
Das LG München sah hierin keinen Verstoß gegen das in Art. 7 DS-GVO normierte Kopplungsverbot. Nach Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ist für die Bejahung einer freiwilligen - und damit rechtmäßigen - Einwilligung maßgeblich, ob die Erfüllung eines Vertrags von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. Hierzu sei nach dem Gericht eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Das LG München rechtfertigte die Ausnahme vom Kopplungsverbot mit dem Geschäftsmodell des Shop-Betreibers: ohne eine entsprechende Mitgliederbindung könne das Unternehmen die vergünstigten Preise für Mitglieder nicht anbieten. Es sei aber Ausdruck der unternehmerischen Freiheit jedes Anbieters, unter welchen Voraussetzungen er bestimmte Vergünstigungen gewähren will. Der insoweit bestehende Nachteil, ohne Einwilligung nicht Mitglied werden zu können, sei datenschutzrechtlich nicht geschützt.
Diese - noch nicht rechtskräftige - Rechtsprechung ist allerdings nicht auf normale Online-Shops übertragbar. Insofern ist weiter Vorsicht geboten, wenn es um Fragen rund um das Kopplungsverbot geht.
LG München I, Urteil v. 19.01.2024, Az. 37 O 4402/23
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