Tipps für Call-Center-Betreiber und Dienstleister

von Gastbeitrag

Seit 4. August 2009 ist das "Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" in Kraft. Dieses Gesetz wirkt sich empfindlich auf das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht aus, meint unser Gastautor Dr. Andreas Heim.

Widerrufsbelehrungen und ggf. auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen jetzt angepasst werden - das gilt auch für seriöse Unternehmen, die Verbrauchern gegenüber Dienstleistungen mittels Fernkommunikationsmitteln anbieten. Bei Versäumnis drohen kostenpflichtige Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen.

Neuregelung des Widerrufsrechts

Um die Verbraucher effektiver vor unerwünschter Telefonwerbung zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem neuen Gesetz die Widerrufsrechte des Verbrauchers gestärkt:

Bislang erlosch bei fernabsatzrechtlichen Dienstleistungen (außer bei Finanzdienstleistungen) das Widerrufsrecht schon vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung bereits begonnen oder der Verbraucher dies selbst veranlasst hatte.

Künftig erlischt das Widerrufsrecht erst dann vorzeitig, wenn beide Seiten den Vertrag vollständig erfüllt haben. Damit will der Gesetzgeber ausschließen, dass schon die erstmalige Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu einer dauerhaften Bindung des Verbrauchers führt. Der Dienstleister ist damit schlechter gestellt als bisher, da das Widerrufsrecht in der Regel vor vollständiger Bezahlung durch den Verbraucher nicht mehr erlischt.

Änderung der Widerrufsbelehrung

Unternehmen, die ihre Kunden bislang nach der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung belehrt haben, sollten ihre Widerrufsbelehrungen schnellstmöglich an die neue Rechtslage anpassen, um Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Statt wie bisher "Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben" muss es jetzt heißen: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

Neuregelung des Wertersatzes

Neu geregelt wurde auch, ob und unter welchen Voraussetzungen Verbraucher eine Gegenleistung dafür schulden, dass sie bis zum Widerruf die Dienstleistung genutzt haben oder diese nutzen konnten.

Ab sofort müssen Verbraucher für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen nur dann Wertersatz leisten, wenn sie vor Abgabe ihrer Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen worden sind und dennoch einer Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zugestimmt haben. Auch insoweit bedürfen die Widerrufsbelehrungen einer Anpassung.

Formvorschriften bei Anbieterwechsel

In der Vergangenheit ist es häufig vorgekommen, dass unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen einen Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne Auftrag kündigten. Um solche Missbräuche künftig zu verhindern, bedarf die Kündigung eines sogenannten Dauerschuldverhältnisses (oder die Erteilung einer Vollmacht hierfür) künftig im Falle eines Anbieterwechsels zumindest der Textform (z.B. E-Mail), sofern der Verbraucher nicht persönlich kündigt.

Damit will der Gesetzgeber das "Unterschieben" von Verträgen erschweren und den Verbrauchern vor Augen führen, dass sie bei Widerruf des neu abgeschlossenen Vertrages an die Kündigung des bisherigen Vertrags gebunden bleiben. Im worst case haben die Verbraucher also weder den alten noch den neuen Vertrag.

Ausblick

Am 2. Juli 2009 hat der Deutsche Bundestag den "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" beschlossen. Dieser Gesetzesentwurf hat am 10. Juli 2009 auch den Bundesrat passiert.

Ab Juni 2010 werden die Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht somit (erneut) neu geordnet. Nach dem Entwurf sollen die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Muster zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung künftig den Rang eines formellen Gesetzes erhalten. Unternehmen, die für ihre Belehrungen die neuen gesetzlichen Muster verwenden, sollen dann keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- und Rückgaberechte mehr fürchten müssen.

Ob sich dies auch in der Praxis bewahrheitet, wird sich zeigen: Auch die neue Muster-Widerrufsbelehrung enthält erneut mehr als 2 1/2 Seiten verschiedenster Gestaltungsvarianten und damit weiter viel Spielraum für Fehler, die abgemahnt werden könnten. 
 
Der Verfasser Dr. Andreas Heim ist Rechtsanwalt im Fachbereich Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Medienrecht im Münchener Büro von CMS Hasche Sigle.

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