von Gastbeitrag
Die Europäische Union hat beschlossen, einen einheitlichen europäischen Zahlungsraum einzuführen. Die so genannte Single Euro Payments Area (Sepa) wird sich grenzüberschreitend auf den Zahlungsverkehr auswirken, und die neuen Regeln dafür treten am 1. Februar 2014 in Kraft. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu haben Ingmar Böckmann (Bundesverband des Deutschen Versandhandels) und Dr. Joachim Jobi (Bundesverband Digitale Wirtschaft) zusammengefasst.
Mit dem "Whitepaper zur Umstellung des Zahlungsverkehrs nach den Vorgaben der Single Euro Payments Area" bieten der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) und der Bundesverband des Deutschen Versandhandels (BVH) gemeinsam eine Übersicht über die neuen Regeln des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums sowie die notwendigen Schritte bei der Umstellung in den einzelnen Zahlungsarten an:
Die neuen europäischen Zahlungs-instrumente gelten für Lastschriften und Überweisungen sowie als Rahmenwerk für Kartenzahlungen. Die für den Endkunden auffälligste Änderung ist die Ablösung der aktuellen Kontonummer und Bankleitzahl durch IBAN und BIC (International Bank Account Number und Bank Identifier Code).
Um eine Sepa-konforme Überweisung vorzunehmen, benötigt man grundsätzlich neu, beziehungsweise angepasst gestaltete Zahlungsvordrucke, die die Zahlungsdienstleister teilweise schon seit 2008 zur Verfügung stellen. Die derzeitigen Vordrucke können dagegen nur noch bis zum 31. Januar 2014 verwendet werden.
Bei den Sepa-Lastschriften unterscheidet man zwischen Basislastschrift (Sepa Core Direct Debit) und der Firmenlastschrift (Sepa Business-to-Business Direct Debit). Von den aktuellen Regeln des Massenzahlungsverkehrs unterscheidet sich die Sepa-Basis-Lastschrift in folgenden Punkten:
Dies ist die Information des Zahlers über Beitragshöhe und Fälligkeitsdatum durch den Zahlungsempfänger im Vorfeld des Lastschrifteinzugs. Geeignet ist in der Praxis jede Mitteilung in Form einer Rechnung, Police, eines Vertrags oder Zahlungsplans, die die Belastung mittels Sepa-Lastschrift ankündigt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde (etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen), muss die Vorabankündigung dem Zahler mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit zugesandt werden. Besondere Formvorschriften für die Vorabinformation gibt es nicht.
Eine Sepa-Lastschrift wird mit der Unterzeichnung des Mandats autorisiert. Daher gilt eine Sepa-Lastschrift ohne Vorabankündigung aus rechtlicher Sicht als autorisiert.
Ein Sepa-Lastschriftmandat ist die rechtliche Legitimation für den Einzug von Sepa-Lastschriften (heute: Einzugsermächtigung). Ein Mandat umfasst sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per Sepa-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Zahlung. Das Mandat ist nur mit Datum und eigenhändiger Unterschrift des Schuldners gültig.
Grundsätzlich sind Einzugsermächtigungen, die nicht in Schriftform vorliegen (zum Beispiel telefonisch oder per Internet), nicht Sepa-fähig. Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat ist eine unautorisierte Lastschrift, also eine unautorisierte Kontobelastung, und kann vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden.
Eine Sepa-Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden; das heißt, eine entsprechende Kontobelastung wird rückgängig gemacht. Bei der Sepa-Firmenlastschrift besteht keine Möglichkeit der Rückgabe der Lastschrift.
Maßgeblich sind hier die Regelungen zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister. Grundsätzlich gilt, dass alle Mandatsangaben geändert werden können. Vorbehaltlich möglicher Abweichungen in AGBs, bedarf eine Mandatsänderung der Schrift- beziehungsweise Textform. Das heißt, ein Papier-Mandat kann nachträglich nicht auf rein elektronischem Wege geändert werden.
Die Aufbewahrung von Mandaten richtet sich nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen, auf die die Inkassovereinbarungen verweisen. In Deutschland kann zum Beispiel eine Aufbewahrung in der gesetzlich vorgegebenen Form erfolgen (Verweis auf "Schriftform" § 126 BGB beziehungsweise "Textform" § 126d BGB), also nicht zwingend im Original. Die Mandate können auch in elektronischer Form als Scan aufbewahrt werden.
Heute bereits vorliegende und gültige Mandate (etwa Einzugsermächtigungen) dürfen weiterhin genutzt werden. Voraussetzung ist, dass sie den derzeit gültigen Vorschriften für Lastschriftmandate genügen, der Gläubiger-ID sowie Mandats-ID des Mandatserteilers und dass selbstverständlich die neue Bankverbindung auf Basis von IBAN und BIC mitgeteilt wird beziehungsweise worden ist. Eine Migration von Abbuchungsaufträgen ist dagegen nicht möglich. Das Abbuchungsauftragsverfahren wird zum 1. Februar 2014 eingestellt.
Die Sepa-Verordnung sieht als Endtermine für nationale Altverfahren (Überweisung- und Lastschriftverfahren) in den Euroländern verpflichtend den 1. Februar 2014 vor. Eine Übergangsoption der Sepa-Verordnung hinsichtlich einer Fristverlängerung wird in Deutschland nur für das elektronische Lastschriftverfahren (ELV) genutzt. Internetbasierte Lastschriften werden nicht in den Genuss einer Übergangsregelung kommen.
Dieses vor allem in Deutschland verbreitete Verfahren bleibt bis zum 1. Februar 2016 gültig.
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