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Recht

Mindestalter für Social Media bald bei 16 Jahren

05.12.2017 - Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bringt viele Neuerungen, besonders für Online-Angebote mit sich. Rechtsanwalt Ralf Rösler beschäftigt sich im folgenden Beitrag mit dem neuen Mindestalter für die Nutzung von Social-Media-Diensten.

von Joachim Graf

Bisher lag das Mindestalter für die Teilnahme an Facebook, WhatsApp, Snapchat und anderen Social-Media-Plattformen nach den dortigen Bedingungen bei 13 Jahren. Jüngere Teilnehmer können dem Anbieter gemeldet werden, der Account wird dann gelöscht (Beispiel: Facebook   ).

[f1]Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) am 25. Mai 2018 gilt in Deutschland ein neues Mindestalter für derartige Online-Angebote von 16 Jahren. Jüngere Teilnehmer bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. In anderen Mitgliedstaaten der EU gelten andere Altersgrenzen, in Österreich etwa 14 Jahre. Ist der österreichische Jugendliche in seiner Entwicklung und damit Einwilligungsfähigkeit tatsächlich zwei Jahre weiter als der deutsche Jugendliche? Davon scheint der deutsche Gesetzgeber auszugehen, denn er hätte ebenfalls eine niedrigere Altersgrenze festlegen können, wollte es aber nicht. Wie konnte es dazu kommen?

Art. 8 DS-GVO nimmt bei einem direkten Angebot von Online-Dienstleistungen ("information society services"), die - zumindest auch - gegenüber Minderjährigen gemacht werden (wie etwa Facebook), ab Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Einwilligungsfähigkeit an, bis dahin müssen die Eltern zustimmen. Eine Ausnahme gilt nur für kostenfreie (pädagogische oder psychologische) Angebote von Präventions- oder Beratungsdiensten (Erwägungsgrund (38) Satz 3), etwa für Beratungen wegen Schwierigkeiten mit dem Elternhaus, hier gibt es kein Mindestalter.

[hl]Öffnungsklausel erlaubt Abweichung[/hl]Die Mitgliedsstaaten können diese Altersgrenze durch nationales Recht bis zum 13. Lebensjahr absenken. Hierbei handelt es sich um eine der zahlreichen Öffnungsklauseln der DS-GVO mit einem individuellen Regelungsspielraum für die nationalen Gesetzgeber. Der deutsche Gesetzgeber, genauer: das federführende Bundesministerium des Inneren, holte hierzu ein 525-seitiges Rechtsgutachten ein, um Handlungsmöglichkeiten und -bedarf besser erkennen zu können (Kühling/Martini et al., Die DSGVO und das nationale Recht, 2016). In diesem Gutachten heißt es auf Seite 47 zur Altersgrenze:

[k]"Eine vergleichbare explizite Altersregelung wie die des Art. 8 Abs. 1 DSGVO findet sich im deutschen Datenschutzrecht nicht. (...) Nach einem Urteil des BGH jedoch ist die Einsichtsfähigkeit bei Jugendlichen im Alter von 15 bis 17 Jahren noch nicht gegeben (BGH, Urt. v. 22.1.2014 - I ZR 218/12). Nach deutscher Rechtsprechung ist tendenziell also vor einem Alter von 16 Jahren auch keine Einsichtsfähigkeit gegeben. (...) Ein Gebrauchmachen von der Öffnungsklausel und damit ein Absenken des Alters, ab dem eine Einwilligung zulässig ist, stößt womöglich an verfassungsrechtliche Grenzen."[/k]
Es gibt nach Meinung der Verfasser also keinen Handlungsbedarf. So sah es letztlich auch der deutsche Gesetzgeber. Er beließ es bei einer Altersgrenze von 16 Jahren und senkte diese nicht ab.

[hl]Religionsmündigkeit bereits ab 14[/hl]Aber wird das der Generation der "digital natives" wirklich gerecht? Der Gesetzgeber traut Jugendlichen an anderer Stelle mehr zu. So liegt etwa eine Religionsmündigkeit, also das Recht zum Kircheneintritt- und -austritt, ab Vollendung des 14. Lebensjahrs vor, dann besteht auch keine Pflicht mehr zur Teilnahme am Religionsunterricht. Einem Religionswechsel durch die Eltern kann der Minderjährige sogar bereits ab dem 12. Lebensjahr widersprechen.

Eine Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten hätte nahe gelegen. Konnte der 14-jährige deutsche Jugendliche bisher problemlos mit seinem gleichaltrigen österreichischen Freund chatten, muss er sich zukünftig um die ausdrückliche Einwilligung seiner Eltern bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass sein Social Media Account gelöscht wird. Alternativ kann er natürlich eine hergebrachte - analoge - Brieffreundschaft pflegen. Zurück zu den Wurzeln. Hatte das der Gesetzgeber wirklich im Sinn?

Das Verfahren zur Schaffung des deutschen Anpassungsgesetzes war von großer Eile geprägt. Die Festlegung des Mindestalters einer datenschutzrechtlichen Einwilligungsfähigkeit für Online-Dienste betrifft allerdings unmittelbar das tägliche Leben von Millionen Bundesbürgern, die Social Media nutzen. Es stellt sich die Frage, ob man sich hier wirklich die erforderliche Zeit zu einer umfassenden Prüfung und Diskussion genommen hat.

[hl]Urteil betrifft Wettbewerbs- und nicht Datenschutzrecht[/hl]Daran gibt es berechtigte Zweifel. In dem im Gutachten hervorgehobenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) geht es bei näherer Betrachtung gar nicht um die datenschutzrechtliche Einwilligungsfähigkeit: Nach Auffassung des BGH ("Jobmesse" Urteil vom 22.01.2014 (Az.: I ZR 218/12) darf man 15-17-Jähige im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel in der zeitlichen Drucksituation einer Ausbildungs-Messe nicht in eine Datenspeicherung und Verwendung zu Werbezwecken einwilligen lassen. Der BGH beurteilte nicht die Wirksamkeit einer Einwilligung, sondern er befasste sich mit der Frage, ob bei der Erlangung der Einwilligung wettbewerbswidrig die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen ausgenutzt wurde.

In diesem Urteil zum Wettbewerbsrecht, nicht zum Datenschutzrecht, heißt es in Randnummer 13:

[k]"Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin ist nicht die Datenerhebung von Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahren als solche, sondern die konkrete Art und Weise, in der dies geschieht. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Erhebung der Daten im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels erfolgt."[/k]
Weiter in Randnummer 20:

[k]"Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist indes nicht die Einwilligung des Betroffenen oder deren Wirksamkeit, sondern die Frage, ob die Beklagte bei der Erlangung von Einwilligungen die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen ausgenutzt hat."[/k]
und in Randnummer 33:

[k]"Die Frage, ob Jugendliche in die Nutzung ihrer Daten wirksam einwilligen können, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits."[/k]
Deutliche Worte. Dennoch stützt sich das oben zitierten Rechtsgutachten in seiner datenschutzrechtlichen Argumentation genau auf dieses "Jobmesse"-Urteil des BGH.

Ab dem 25.05.2018 dürfte es für viele jugendliche Social Media Nutzer in Deutschland zu einem bösen Erwachen kommen. Die entsprechenden Reaktionen werden nicht lange auf sich warten lassen. Der Gesetzgeber wird schon bald nachbessern müssen, wenn er künftige Jungwähler nicht verärgern möchte.

[k]Der Autor Ralf Rösler ist selbstständiger Rechtsanwalt und TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter.[/k][reflinks]https://de-de.facebook.com/help/157793540954833   Kanzlei Rösler   [/reflinks]

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