06.12.2017 - Der europäische Gerichtshof hat laut AFP am 6.12.2017 dem Schlussantrag des Generalanwalts entsprochen. Der Kosmetikanbieter Coty Germany darf damit dem Vertrieb seiner Produkte durch Dritte auf Plattformen wie Amazon und Ebay verbieten.
von Joachim Graf
Mit dem Urteil (Az. C-230/16) bestätigte der EuGH damit die Auffassung des Generalanwalts Nils Wahl. Dieser war in seinem Schlussantrag vom 25.7.2017 der Auffassung , dass der Anbieter von Luxuswaren es seinen autorisierten Händlern verbieten darf, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen.
Coty Germany vertreibt Luxuskosmetik in Deutschland über autorisierte Händler. Diese sind berechtigt, die Vertragswaren im Internet anzubieten und zu verkaufen. Das ist durch Vertriebsverträge geregelt, wobei die Auflage gilt, dass das Internet-Geschäft als "elektronisches Schaufenster" des autorisierten Ladengeschäfts geführt wird und der Luxuscharakter der Produkte gewahrt wird. Coty Germany hat weiterhin kein absolutes Verbot des Online-Verkaufs vorgesehen, sondern autorisierten Händlern in einer Passage der Vertragsvereinbarungen vorgeschrieben, die Vertragswaren nicht über Drittplattformen zu vermarkten. Mit seiner Rechtsprechung hat der EuGH entschieden, dass ein selektives Vertriebssystem, das vor allem der Sicherstellung von Luxuswaren dient, grundsätzlich nicht gegen EU-Recht verstößt. Jedoch müsse die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte erfolgen, welche für alle gleichermaßen festgelegt und eingehalten werden müssen. Die Einschränkung des Online-Verkaufs von Luxus-Markenartikeln ist durch das Urteil des EuGH als legitim bestätigt worden.
Mischenrieder Weg 18
82234 Weßling
Tel.: +49 (0) 89-57 83 87-0
Fax: +49 (0) 89-57 83 87-99
E-Mail: info@onetoone.de
Web: www.hightext.de