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Urteil

Einsatz von Facebook Custom Audiences ist datenschutzwidrig

06.06.2018 - Dem Betreiber eines Webshops untersagte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) die Nutzung von Facebook Custom Audiences zur Bewerbung eigener Produkte auf Facebook. Dies ist laut eines Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Bayreuth vom 5. Mai 2018 (VG Bayreuth Beschluss v. 08.05.2018 - Az.: B 1 S 18.105) nicht zu beanstanden, es wies die Klage des Webshop-Betreibers ab.

von Susanne C. Steiger

Das Unternehmen hatte damit argumentiert, dass gar keine Datenübermittlung vorliege, da zwischen ihm und Facebook eine Auftragsdatenverarbeitung vereinbar sein und die Nutzung damit geregelt sei. Das VG Bayreuth überzeugte diese Argumentation nicht.

In der Begründung geht das VG darauf ein und konkretisiert, dass unabhängig von der konkreten Rechtsnatur die Tatsache, ob eine datenschutzrechtliche Auftragsdatenverarbeitung vorliege, separat geklärt werden müsse. Dies sei abhängig davon, ob der Auftragnehmer ein eigener Wertungs- und Entscheidungsspielraum habe. Wenn dies der Fall ist, wäre keine Auftragsdatenverarbeitung gegeben.

In der Betrachtung kommt das VG Bayreuth zu dem Schluss, dass bei der Nutzung von Facebook Custom Audience von einer sogenannten Funktionsübertragung ausgegangen werde müsse und eben keine Datennutzung in Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung vorliege. Es stünde allein im Ermessen von Facebook, die Auswahl der zu bewerbenden zu treffen und das Unternehmen habe keinen direkten Einfluss darauf. Facebook aggiere damit selbständig und nicht als "verlängerter Arm" des Online-Shops.

Damit sei von einer Datenübermittlung im Rahmen von Facebook Custom Audiences auszugehen. Für eine solche Übertragung existierte jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage. Insbesondere scheitere ein Rückgriff auf das Listendaten-Privileg nach § 28 Abs.2 S.2 BDSG bereits daran, dass E-Mail-Adressen nicht diese Ausnahmeregelung fallen würden.

Allerdings sei das Urteil die erste Entscheidung zum Einsatz , bezieht Rechtsanwalt Dr. Bahr Stellung und ergänzt: "Es handelt sich um ein Verfahren aus dem einstweiligen Rechtsschutz, so dass das Gericht nur summarisch die einzelnen Bereiche geprüft hat. " Da das VG Bayreuth nicht zu sämtlichen Detailfragen Stellung genommen habe, sei es sinnvoll, die weitere Rechtsprechung im Auge zu behalten.


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