28.06.1999 - Kaufleute wußten es hierzulande immer schon: Es ist gefährlich, sich im geschäftlichen Verkehr oder zu Wettbewerbszwecken als der Größte zu bezeichnen, als der Beste, der Beliebteste oder als die Nummer 1.
Von Rechtsanwalt Thomas Schaefer
Wer sich der sogenannten Allein- oder Spitzenstellungswerbung bedient, muß damit rechnen, abgemahnt oder sogar gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Allerdings ist diese Form der positiven Selbstdarstellung grundsätzlich erlaubt - sie muß inhaltlich nur wahr sein! So darf jeder sein Unternehmen oder sein Produkt als das größte oder das beste anpreisen, wenn es denn stimmt. Und wer meint, innerhalb seiner Branche die Spitze zu besetzen, der muß über einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung vor seinen Mitbewerbern verfügen.
Ein nur unwesentlicher Rangunterschied, der nicht stets und ständig eine klare Hierarchie im Verhältnis zur Konkurrenz markiert, reicht nicht aus. Ob dieser deutliche und dauerhafte Vorsprung gegeben ist, beurteilt sich aus der Sicht des Verbrauchers; dieser darf sich nämlich getäuscht und irregeleitet fühlen, wenn der Rang zwischen dem mit Superlativ Werbenden und der Konkurrenz nur unbedeutend ist. Soweit so klar und so eindeutig.
Aber auch hier sorgt eine überraschende Rechtsprechung neuerdings für geänderte Sichtweisen, die wiederum zu geändertem Werbeverhalten führen können. Von einer - möglicherweise wettbewerbswidrigen - Alleinstellungswerbung war auch bisher nur dann die Rede, wenn die Werbeaussage überhaupt einen nachprüfbaren Tatsachenkern hatte. Das zum Beispiel wurde verneint bei dem Slogan: "Mutti gibt mir immer nur das Beste" - dieses sei nur ein unverbindlicher Kaufappell, der vom Verbraucher auch nur als solcher verstanden werde.
Also: Reine Werturteile in Werbeaussagen können auch bei Verwendung eines Superlativs den Verbraucher weder täuschen noch irreleiten. Nur - in Superlative verpackte - Tatsachenbehauptungen können das. Das LG Hamburg hatte über die Werbeaussage "In unserer Zeitschrift finden Sie die besten Autoangebote der Region" zu befinden. Das Gericht war der Ansicht, mitnichten würde hier eine Tatsache behauptet, denn wie wolle man diese Aussage überhaupt auf ihren Wahrheitskern hin prüfen? Ob das Autoangebot nun "das beste" sei oder nicht, bleibe ein reines Werturteil; folglich komme es auf den Wahrheitsgehalt dieser Aussage nicht an, und ein Wettbewerbsverstoß entfalle. Sollte dieses Urteil rechtskräftig werden, lohnt es sich vielleicht, Werbeaussagen künftig ein wenig deutlicher mit Superlativen zu schmücken. Wir halten Sie auf dem laufenden.
Thomas Schaefer ist Sozius der Hamburger Kanzlei Reuther & Schaefer
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