Anzeige
Anzeige

Leserbrief

Teil 2 Auftragsverarbeitung in der DSGVO

Die Marke Brunch wird kommunikativ künftig von Publicis Frankfurt betreut (Bild: Illustration: ONEtoONE)
Die Marke Brunch wird kommunikativ künftig von Publicis Frankfurt betreut

30.05.2017 - Zu Folge 9 unserer DDV-Serie zum Thema EU-Datenschutz-Grundverordnung ("Auftragsverarbeitung", siehe ONEtoONE 05/17, S. 12) erreichte uns ein Leserbrief. Hier lesen Sie die Antwort von Professor Ulrich Wuermeling, DDV.

von Verena Jugel

Danke für Ihre Intervention. Richtig ist, dass die Auftragsverarbeitung in der DS-GVO nicht mehr im selben Maße privilegiert ist, wie unter der Datenschutz-Richtlinie oder dem BDSG. Die DS-GVO erweitert die Pflichten des Auftragsverarbeiters. Unzutreffend ist jedoch, dass der Auftragsverarbeiter einen eigenen Rechtfertigungsgrund für die Verarbeitung der Daten benötigt. Die Formulierung in Artikel 6 DS-GVO ist identisch mit der in Artikel 7 der Datenschutz-Richtlinie. Unter der Datenschutz-Richtlinie wurde nicht gefordert, dass der Auftragsverarbeiter einen Rechtfertigungsgrund für seine Verarbeitung nachweisen müsste. Das wäre auch nicht einfach, denn die Interessenabwägungsklausel erlaubt nur die Berücksichtigung der Interessen der Verantwortlichen Stelle und Dritter. Dritte sind jedoch nach Artikel 4 (10) der DS-GVO ausdrücklich nicht Auftragsverarbeiter. Würde man also Ihrer Theorie folgen, dann würde die DS-GVO Auftragsverarbeitung verbieten. Welchen Sinn hätten dann aber spezielle Regelungen für Auftragsverarbeiter? Das Privileg der DS-GVO für Auftragsverarbeiter besteht darin, dass sie eben nur die Regelungen einhalten müssen, die ausdrücklich Pflichten für sie bestimmen. Der Rest liegt in der Verantwortung der Verantwortlichen Stelle. Die DS-GVO führt damit die Privilegierung der Auftragsverarbeitung, wie wir sie in der Datenschutz-Richtlinie und dem alten BDSG finden, fort.

[k]Professor Ulrich Wuermeling, DDV[/k]
Den Leserbrief lesen Sie hier   .

Ihr Guide im New Marketing Management - ab 6,23 im Monat!

Hat Ihnen diese Beitrag weiter geholfen? Dann holen Sie sich die ONEtoONE-Premium-Mitgliedschaft. Sie unterstützen damit die Arbeit der ONEtoONE-Redaktion. Sie erhalten Zugang zu allen Premium-Leistungen von ONEtoONE, zum Archiv und sechs mal im Jahr schicken wir Ihnen die aktuelle Ausgabe.

Diskussion:

Vorträge zum Thema:

  • Bild: Markus Bückle
    Markus Bückle (econda GmbH)

    Die Herausforderungen im Datenschutz 2023 bewältigen

    Datenschutzkonforme Personalisierungs- und Analyticslösungen werden für die Zukunft immer wichtiger. Wir zeigen Dir, welche Möglichkeiten Du 2023 einsetzen musst, willst Du nicht mit der Zukunft Deines Unternehmens spielen.

    Diese Herausforderungen gibt es 2023 durch den Datenschutz:

    • Wie Personalisierung und Analysesoftware Dein Fachpersonal entlasten können.
    • Wie Du das Kostenargument bewältigst
    • Wieso 2023 der Einsatz von Google Analytics rechtlich bedenklich ist und von vielen Kunden auch schlicht abgelehnt wird.
    • Wie Du Deinen Datenbestand datenschutzkonform selbst aufbaust statt ihn an US-Anbieter zu veschenken

    Vortrag im Rahmen der Zukunftskonferenz 2023. Trends für ECommerce, Marketing und digitales Business am 07.12.22, 10:05 Uhr

www.hightext.de

HighText Verlag

Mischenrieder Weg 18
82234 Weßling

Tel.: +49 (0) 89-57 83 87-0
Fax: +49 (0) 89-57 83 87-99
E-Mail: info@onetoone.de
Web: www.hightext.de

Kooperationspartner des

Folgen Sie uns:



Besuchen Sie auch:

www.press1.de

www.ibusiness.de

www.versandhausberater.de