27.04.2018 - Im Streit über die Erreichbarkeit per E-Mail hat Google eine weitere gerichtliche Niederlage einstecken müssen. Wie jetzt bekannt wurde hat das Berliner Kammergericht eine Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt, wonach Google über eine im Impressum seiner Website angegebenen EMail-Adressse tatsächlich erreichbar sein muss und nicht in automatisierten E-Mails antworten darf.
von Joachim Graf
Unternehmen müssen laut Telemediengesetzes (TMG Par. 5) online Angaben machen, "die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post". Wer jedoch an die bei Google angegebene Adresse support-de@google.com schickt, erhält hingegen die Antwort: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen, E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können." Stattdessen werden die Nutzer auf die Google-Hilfeseiten verwiesen.
Das Kammergericht schloss sich der Auffassung der klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) an, dass diese Praxis gegen geltendes Recht verstößt und sich Unternehmen - unabhängig von der Sinnhaftigkeit eines Verfahrens - nicht einfach über das Gesetz hinwegsetzen dürften.
Das Urteil (Aktenzeichen 23 U 124/14) ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.
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