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Social Media

Facebook erhält einstweilige Verfügung gegen Sperrung und Löschung

12.04.2018 - Erstmals hat ein deutsches Gericht eine einstweilige Verfügung gegen Facebooks Lösch- und Sperrpraxis ausgesprochen. Der Anwalt eines Nutzers bewirkte diese, nachdem sein Klient einen Post der Baseler Zeitung kommentiert hatte und daraufhin von Facebook gesperrt sowie sein Beitrag gelöscht wurde.

von Susanne C. Steiger

Damit wurde erstmals ein gerichtliches Verbot gegen Löschungen und Sperrungen rechtmäßiger Inhalte durch Facebook in Deutschland erwirkt. Das Landgericht Berlin entschied auf Antrag der Hamburger Rechtsanwälte des Klägers mit einem Beschluss vom 23.03.2018, Aktenzeichen 31 O 21/18.

Die Sachlage stellte sich wie folgt dar: Die Basler Zeitung verlinkte am 08.01.2018 den Artikel "Viktor Orban spricht von muslimischer 'Invasion'" auf ihrer Facebook-Seite. Angekündigt mit einem Zitat des ungarischen Regierungschefs: "Viktor Orban wundert sich, wie in einem Land wie Deutschland [...] das Chaos, die Anarchie und das illegale Überschreiten von Grenzen als etwas Gutes gefeiert werden konnte." Der Nutzer Gabor B. kommentierte dies mit: "Die Deutschen verblöden immer mehr. Kein Wunder, werden sie doch von linken Systemmedien mit Fake-News über 'Facharbeiter', sinkende Arbeitslosenzahlen oder Trump täglich zugemüllt". Dieser Kommentar bewirkte viele Reaktionen, wurde aber von Facebook wegen eines angeblichen und nicht näher erläuterten Verstoßes gegen deren Gemeinschaftsstandards gelöscht. B. wurde zudem für 30 Tage gesperrt. Die Anwälte argumentierten mit der Meinungsfreiheit, die den Kommentar decke - auch, wenn nicht jeder derselben inhaltlichen Meinung sei.

Facebook lenkte auf die der Verfügung vorausgehenden Abmahnung teilweise ein und hob die Sperre auf, die Löschung aber nicht. In der vom Landgericht Berlin erlassenen einstweiligen Verfügung wird dem Unternehmen nun unter Androhung von Ordnungsgeldern bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft verboten, den zitierten Kommentar zu löschen oder B. wegen dieses Kommentars zu sperren. Einstweilige Verfügungen werden in der Regel nicht begründet. Das Gericht konnte dem Antrag aber nur stattgeben, wenn es die Rechtsauffassung vertrat, dass a) Nutzer es nicht hinnehmen müssen, dass ihre rechtmäßigen Inhalte aus sozialen Medien gelöscht werden und dass b) der konkret gelöschte Inhalt rechtmäßig und zulässig war.

Der Beschluss wurde am 23.3.2018 vom Landgericht Berlin erlassen und der Hamburger Anwaltskanzlei bereits zugestellt. Er wird nun per Gerichtsvollzieher der Gegenseite zugestellt. Ab Zustellung ist er von Facebook zu beachten. Das Unternehmen kann Rechtsmittel einlegen.

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