08.12.2017 - Der Europäischer Gerichtshof hat in einem Urteil zwar pauschale Vertriebsverbote für den Onlinehandel untersagt. Zugleich hat sie einer Marke aber erlaubt, den Onlinekanal auszuschließen, wenn sie sich als Luxusmarke etablieren will.
von Joachim Graf
Der EuGH hatte in diesem Fall zu klären, ob das "Luxusimage" einer Ware die Rechtfertigung für ein selektives Vertriebssystem sein könne und ob Hersteller Händlern den Verkauf ihrer Ware über Online-Marktplätze wie Amazon
verbieten könnten. Das EuGH ist der Auffassung, dass es Herstellern und Marken erlaubt sein kann, alleine schon auf Grund eines "Luxusimages" den Wettbewerb durch ein selektives Vertriebssystem zu beschränken. Damit ist ein Verkaufsverbot über Online-Marktplätze von Luxuswaren wie Parfümerieprodukte unter bestimmten Bedingungen kartellrechtlich zulässig.
Der Bundesverband des Onlinehandels (BVOH) weist allerdings darauf hin, dass sich dieses Urteil ausschließlich auf Luxusartikel bezieht. Das lässt viel Interpretationsspielraum. "Es gibt keine klare Definition von Luxus und damit ist einem möglichen Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Denn was die Marke als Luxus definiert und was nicht - liegt in ihrem Ermessen. Klarheit in diesem Fall lässt der EuGH leider vermissen", kritisiert Oliver Prothmann, Präsident des Verbandes.
Die Coty Germany GmbH
definiert eigene Parfümmarken wie Lacoste
, Calvin Klein
, Davidoff
, Hugo Boss
und andere als Luxus. Im stationären Handel sind diese Marken flächendeckend zu finden.
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