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BGH zeigt E-Mail-Werbung Grenzen auf

09.02.2016 - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Urteilsbegründung zur Unzulässigkeit sogenannter No-Reply-Bestätigungsmails mit Werbezusätzen (VI ZR 134/15) veröffentlicht. Werbetreibende werden ihre gängige Praxis bei automatisierten E-Mails mit Werbeinhalt in Zukunft überdenken müssen.

Der VI. Zivilsenat des BGH hatte in einer Entscheidung vom 15. Dezember des letzten Jahres die Zusendung einer E-Mail mit werblichem Inhalt gegen den erklärten Willen des Adressaten als eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen und diese für rechtswidrig erklärt.



In der nun veröffentlichten Urteilsbegründung erläutert der BGH seine Rechtsprechung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei zwar mit dem "berechtigten Interesse der Beklagten, mit ihren Kunden zum Zwecke der Werbung in Kontakt zu treten, abzuwägen", allerdings überwiege hier das Schutzinteresse der Adressaten.



Das Gericht sah in der E-Mail-Werbung keine Bagatelle, da der Kläger sie in dem vorliegenden Fall zumindest insoweit zur Kenntnis nehmen musste, als er sie von anderen E-Mails gedanklich zu trennen hatte. Dieser Aufwand sei zwar bei einer einzelnen E-Mail nicht groß, aber wenn diese Art der Werbung als zulässig erachtet werde, dann sei "im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit [...] mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen." Hier scheint der Bundesgerichtshof sein Urteil als Präzedenzfall zu werten. Denn damit zeigt das Gericht dem automatisierten E-Mail-Marketing insgesamt seine Grenzen auf. Jedenfalls sofern es dem Empfänger keine Kanäle bietet, gegen diese Form des Marketings Einwände zu erheben und dabei mit einer unverzüglichen Reaktion rechnen zu können.



Denn entscheidend sei, "dass der Empfänger diese Art der Werbung und damit ein gegenständliches Eindringen in seine Privatsphäre ausdrücklich abgelehnt hat und sich praktisch nicht zur Wehr setzen kann." (sg)

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